Änderung Artikel 2 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 18.03.2009

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe i tritt am Tag nach dem Inkrafttreten des Artikels 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie in Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe i tritt am Tag nach dem Inkrafttreten des Artikels 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie in Kraft. *)

---
*) Anm. d. Red.: Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie ist am 18. März 2009 in Kraft getreten (G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470)





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