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Änderung § 7 ArbMedVV vom 31.10.2013
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§ 7 ArbMedVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung | § 7 ArbMedVV n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin | |
(Text alte Fassung) (1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Untersuchungsanlässe muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' oder die Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin' zu führen. Er oder sie darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten ausüben. Verfügt der Arzt oder die Ärztin nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Anlässe arbeitsmedizinischer Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' oder die Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin' zu führen. 2 Er oder sie darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem oder der Beschäftigten ausüben. 3 Verfügt der Arzt oder die Ärztin nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. |
(2) Die zuständige Behörde kann für Ärzte oder Ärztinnen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen. |
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