Tools:
Update via:
Änderung § 8 ArbMedVV vom 31.10.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. ArbMedVVÄndV am 31. Oktober 2013 und Änderungshistorie der ArbMedVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 ArbMedVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung | § 8 ArbMedVV n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8 Maßnahmen bei gesundheitlichen Bedenken | (Text neue Fassung)§ 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge |
(1) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem oder einer Beschäftigten gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit bestehen, so hat er im Falle von § 6 Abs. 4 Satz 2 die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Bleiben die gesundheitlichen Bedenken bestehen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der diese Bedenken nicht bestehen. Dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. (2) Halten die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. | (1) 1 Im Fall von § 6 Absatz 4 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. 2 Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen. (2) Dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. (3) Halten der oder die Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach § 6 Absatz 4 für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8538/al41771-0.htm