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Änderung Anhang ArbMedVV vom 31.10.2013

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in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
Anhang ArbMedVV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge


(Text neue Fassung)

Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge


(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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(1) Pflichtuntersuchungen bei:



(1) Pflichtvorsorge bei:

1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:

- Acrylnitril,

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- Alkylquecksilber,



- Alkylquecksilberverbindungen,

- Alveolengängiger Staub (A-Staub),

- Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen,

- Arsen und Arsenverbindungen,

- Asbest,

- Benzol,

- Beryllium,

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- Blei und anorganische Bleiverbindungen,



 
- Bleitetraethyl und Bleitetramethyl,

- Cadmium und Cadmiumverbindungen,

- Chrom-VI-Verbindungen,

- Dimethylformamid,

- Einatembarer Staub (E-Staub),

- Fluor und anorganische Fluorverbindungen,

- Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol),

- Hartholzstaub,

- Kohlenstoffdisulfid,

- Kohlenmonoxid,

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- Mehlstaub,



 
- Methanol,

- Nickel und Nickelverbindungen,

- Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material),

- weißer Phosphor (Tetraphosphor),

- Platinverbindungen,

- Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen,

- Schwefelwasserstoff,

- Silikogener Staub,

- Styrol,

- Tetrachlorethen,

- Toluol,

- Trichlorethen,

- Vinylchlorid,

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- Xylol,

wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder, soweit die genannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht;



- Xylol (alle Isomeren),

wenn

a)
der Arbeitsplatzgrenzwert für den Gefahrstoff nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird,

b) eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder
die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden oder

c) der Gefahrstoff
hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann;

2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

a) Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag,

b) Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,

c) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,

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d) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,



d) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,

e) Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen,

f) Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial,

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g) Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.

(2) Angebotsuntersuchungen bei:

1. Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht;



g) Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen von Epoxidharzen,

h) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 0,075 Milligramm pro Kubikmeter,

i) Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können,

j) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub bei Überschreitung einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft.

(2) Angebotsvorsorge bei:

1. Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat;

2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

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a) Schädlingsbekämpfung nach Anhang I Nummer 3 der Gefahrstoffverordnung,

b) Begasungen nach Anhang I Nummer 4 der Gefahrstoffverordnung,



a) Schädlingsbekämpfung nach der Gefahrstoffverordnung,

b) Begasungen nach der Gefahrstoffverordnung,

c) Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung,



d) Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff, sofern der Gefahrstoff nicht in Absatz 1 Nummer 1 genannt ist, eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und

aa) der Gefahrstoff ein krebserzeugender
oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder

bb) die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden,


e) Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag,

f) Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,

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g) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter einatembarem Staub;

3. Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 müssen
nicht angeboten werden, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung die Voraussetzungen des § 6 Absatz 11 der Gefahrstoffverordnung vorliegen und die nach § 8 der Gefahrstoffverordnung ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen.

(3) Anlässe für nachgehende Untersuchungen:

Tätigkeiten
mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung.




Teil 2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen

(1) Pflichtuntersuchungen bei:

1. gezielten Tätigkeiten mit den in nachfolgender Tabelle, Spalte 1, genannten biologischen Arbeitsstoffen sowie

2. nicht gezielten Tätigkeiten
der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung oder mit den in nachfolgender Tabelle genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spalte 2 bezeichneten Bereichen unter den Expositionsbedingungen der Spalte 3.

Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als impfpräventabel gekennzeichnet sind, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung muss nicht durchgeführt werden, wenn der
oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt. Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.


Biologischer Arbeitsstoff | Bereich
nicht gezielter Tätigkeiten | Expositionsbedingungen

Biologische Arbeitsstoffe
der
Risikogruppe
4 | Kompetenzzentren zur medizinischen
Untersuchung, Behandlung und Pflege
von Menschen | Tätigkeiten mit Kontakt
zu erkrankten
oder
krankheitsverdächtigen Personen

Pathologie | Obduktion, Sektion von verstorbenen
Menschen
oder Tieren, bei denen eine Er-
krankung durch biologische Arbeitsstoffe
der Risikogruppe 4 oder ein entsprechen-
der Krankheitsverdacht vorlag


| Forschungseinrichtungen/Laboratorien |
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeit
zu infizierten Proben oder Ver-
dachtsproben bzw.
zu erregerhaltigen
oder
kontaminierten Gegenständen oder
Materialien


Bordetella Pertussis*)
Masernvirus*)
Mumpsvirus*)
Rubivirus*)
Varizella-Zoster-Virus (VZV)*) |
Einrichtungen zur medizinischen Unter-
suchung,
Behandlung und Pflege von
Kindern sowie zur vorschulischen Kinder-
betreuung | regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern


Forschungseinrichtungen/Laboratorien | regelmäßige
Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeit
zu infizierten Proben oder Ver-
dachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien


Borrelia burgdorferi | Tätigkeiten als Wald- oder Forstarbeiter | Tätigkeiten in niederer Vegetation


Bacillus anthracis*)
Bartonella

- bacilliformis
- quintana
- henselae
Borrelia burgdorferi sensu lato
Brucella melitensis
Burkholderia pseudomallei
(Pseudomonas pseudomallei)
Chlamydophila pneumoniae
Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme)
Coxiella burnetii
Francisella tularensis*)
Gelbfieber-Virus
Helicobacter pylori
Influenza A+B-Virus*)
Japanenzephalitisvirus*)
Leptospira spp.*)
Neisseria meningitidis*)
Treponema pallidum (Lues)
Tropheryma whipplei
Trypanosoma cruzi
Yersinia pestis*)
Poliomyelitisvirus*)
Schistosoma mansoni
Streptococcus pneumoniae*)
Vibrio cholerae*) | Forschungseinrichtungen/Laboratorien | regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeiten zu infizierten Tieren/Proben,
Verdachtsproben bzw. krankheitsver-
dächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenständen
oder
Materialien, wenn dabei der Übertra-
gungsweg gegeben ist


Frühsommermeningoenzephalitis-
(FSME)-Virus*) | in Endemiegebieten:
Land-, Forst-
und Holzwirtschaft,
Gartenbau,
Tierhandel, Jagd | regelmäßige Tätigkeiten
in niederer Vege-
tation und in Wäldern,
Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten
Kontakt
zu freilebenden Tieren

Forschungseinrichtungen/Laboratorien | regelmäßige
Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeiten zu infizierten Proben
oder Ver-
dachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenständen
oder
Materialien, wenn der Übertragungsweg
gegeben ist


Hepatitis-A-Virus (HAV)*) | Einrichtungen für behinderte Menschen,
Kinderstationen | Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit
Stuhl im Rahmen

- der Pflege von Kleinkindern,
- der
Betreuung von behinderten Men-
schen

Stuhllaboratorien | regelmäßige
Tätigkeiten mit Stuhlproben

Kläranlagen
Kanalisation | Tätigkeiten mit
regelmäßigem Kontakt zu
fäkalienhaltigen Abwässern
oder mit
fäkalienkontaminierten Gegenständen


| Forschungseinrichtungen/Laboratorien | regelmäßige
Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeit zu infizierten Proben
oder Ver-
dachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenständen
oder
Materialien


Hepatitis-B-Virus (HBV)*)
Hepatitis-C-Virus (HCV) |
Einrichtungen zur medizinischen Unter-
suchung, Behandlung und Pflege von
Menschen und
Betreuung von behinder-
ten Menschen einschließlich der Be-
reiche, die der Versorgung bzw. der Auf-
rechterhaltung dieser Einrichtungen die-
nen |
Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und
in
größerem Umfang zu Kontakt mit Kör-
perflüssigkeiten, -ausscheidungen
oder
-gewebe
kommen kann; insbesondere
Tätigkeiten
mit erhöhter Verletzungs-
gefahr
oder Gefahr von Verspritzen und
Aerosolbildung


Notfall-
und Rettungsdienste

Pathologie

Forschungseinrichtungen/Laboratorien | regelmäßige
Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeit zu infizierten Proben
oder Ver-
dachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenständen
oder
Materialien


Mycobacterium
- tuberculosis
- bovis | Tuberkuloseabteilungen und
andere pulmologische Einrichtungen |
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu
erkrankten
oder krankheitsverdächtigten
Personen


Forschungseinrichtungen/Laboratorien |
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeit
zu infizierten Proben oder Ver-
dachtsproben bzw.
zu erregerhaltigen
oder
kontaminierten Gegenständen oder
Materialien


Salmonella Typhi*) | Stuhllaboratorien | regelmäßige
Tätigkeiten mit Stuhlproben

Tollwutvirus*) | Forschungseinrichtungen/Laboratorien |
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu
erregerhaltigen oder kontaminierten Ge-
genständen, Materialien
und Proben oder
infizierten Tieren


Gebiete mit Wildtollwut |
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu
freilebenden
Tieren


---


*) impfpräventabel

(2) Angebotsuntersuchungen:

1. Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäftigten Untersuchungen anbieten bei

a) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind,

b) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen;



g) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter einatembarem Staub,

h) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein Hautkontakt
nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter eingehalten wird,

i) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei
und anorganischen Bleiverbindungen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 0,075 Milligramm pro Kubikmeter,

j) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub bei Einhaltung einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft,

k) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sonstigen atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Stoffen, für
die nach Absatz 1, Nummer 1 oder Buchstabe a bis j keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist.

(3) Anlässe für nachgehende Vorsorge:

1. Tätigkeiten
mit Exposition gegenüber einem Gefahrstoff, sofern

a) der Gefahrstoff ein krebserzeugender
oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder

b) die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden;


2. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen;


3. Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i.


(4) Abweichungen: Vorsorge nach den Absätzen 1 bis 3 muss nicht veranlasst oder angeboten werden, wenn und soweit die auf der Grundlage von § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ermittelten und nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen.

Teil 2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen

(1) Pflichtvorsorge bei:

1. gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4 oder mit

- Bacillus anthracis,

- Bartonella bacilliformis,

- Bartonella henselae,

- Bartonella quintana,

- Bordetella pertussis,

- Borellia burgdorferi,

- Borrelia burgdorferi sensu lato,

- Brucella melitensis,

- Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),

- Chlamydophila pneumoniae,

- Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme),

- Coxiella burnetii,

- Francisella tularensis,

- Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus,

- Gelbfieber-Virus,

- Helicobacter pylori,

- Hepatitis-A-Virus (HAV),

- Hepatitis-B-Virus (HBV),

- Hepatitis-C-Virus (HCV),

- Influenzavirus A
oder B,

- Japanenzephalitisvirus,


- Leptospira spp.,

- Masernvirus,

- Mumpsvirus,

- Mycobacterium bovis,

- Mycobacterium tuberculosis,

- Neisseria meningitidis,

- Poliomyelitisvirus,

- Rubivirus,

- Salmonella typhi,

- Schistosoma mansoni,

- Streptococcus pneumoniae,

- Tollwutvirus,

- Treponema pallidum (Lues),

- Tropheryma whipplei,

- Trypanosoma cruzi,

- Yersinia pestis,

- Varizelle-Zoster-Virus (VZV) oder

- Vibrio cholerae;

2.
nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 bei Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben oder erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen oder Tieren einschließlich deren Transport sowie

3. nachfolgend aufgeführten nicht gezielten Tätigkeiten

a) in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien:
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien hinsichtlich eines biologischen Arbeitsstoffes nach Nummer 1;

b) in Tuberkuloseabteilungen und anderen pulmologischen Einrichtungen: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen hinsichtlich Mycobacterium bovis oder Mycobacterium tuberculosis;

c) in
Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen:

aa)
Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen hinsichtlich

- Bordetella pertussis,


- Hepatitis-A-Virus (HAV),

- Masernvirus,

- Mumpsvirus oder

- Rubivirus,

bb) Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig
und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich

- Hepatitis-B-Virus (HBV)
oder

- Hepatitis-C-Virus (HCV);

dies gilt auch für Bereiche, die
der Versorgung oder der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen;

d) in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und
Pflege von Kindern, ausgenommen Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Kindern: Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Kindern hinsichtlich Varizella-Zoster-Virus (VZV); Buchstabe c bleibt unberührt;

e) in Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen: Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere
Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich

- Hepatitis-A-Virus (HAV),

- Hepatitis-B-Virus (HBV)
oder

- Hepatitis-C-Virus (HCV);

f) in
Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern: Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern hinsichtlich

- Bordetella pertussis,

- Masernvirus,

- Mumpsvirus,

- Rubivirus oder

- Varizella-Zoster-Virus (VZV); Buchstabe e bleibt unberührt;

g) in Notfall- und Rettungsdiensten:
Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV);

h) in der Pathologie: Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig
und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV);

i) in Kläranlagen oder in der Kanalisation:
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen hinsichtlich Hepatitis-A-Virus (HAV);

j) in Einrichtungen zur Aufzucht und Haltung von Vögeln oder zur Geflügelschlachtung:
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist, hinsichtlich Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme);

k) in einem Tollwut gefährdeten Bezirk:
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich Tollwutvirus;

l) in oder in der Nähe von Fledermaus-Unterschlupfen:
Tätigkeiten mit engem Kontakt zu Fledermäusen hinsichtlich Europäischem Fledermaus-Lyssavirus (EBLV 1 und 2);

m) auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos: regelmäßige
Tätigkeiten in niederer Vegetation oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich

aa) Borrellia burgdorferi oder


bb) in Endemiegebieten Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus.


(2) Angebotsvorsorge:

1. Hat der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäftigten Angebotsvorsorge anbieten bei

a) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht,

b) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen;

c) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen, für die nach Absatz 1, Buchstabe a oder b keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist;


2. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen

vorherige Änderung nächste Änderung

a) mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind oder



a) mit einer schweren Infektionskrankheit gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind oder

b) eine Infektion erfolgt ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtuntersuchung nach Absatz 1 zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Nachuntersuchung anzubieten. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn der oder die Beschäftigte insoweit über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.



3. Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtvorsorge nach Absatz 1 zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge anzubieten.

(3) Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen:

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Absätze 1 und 2 zu Pflicht- und Angebotsuntersuchungen gelten entsprechend bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.




Teil 3 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen

(1) Pflichtuntersuchungen bei:



Die Absätze 1 und 2 zu Pflicht- und Angebotsvorsorge gelten entsprechend bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.

Teil 3 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen

(1) Pflichtvorsorge bei:

1. Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können;

2. Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (- 25° Celsius und kälter);

3. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.

Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;

4. Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte

a) A(8) = 5 m/s² für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) A(8) = 1,15 m/s² in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s² in Z-Richtung für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen



b) A(8) = 1,15 m/s² in X- oder Y-Richtung oder A(8) = 0,8 m/s² in Z-Richtung für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen

erreicht oder überschritten werden;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Tätigkeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar)

Tätigkeitsvoraussetzung für Druckluftarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Druckluftverordnung ist, dass die gesundheitliche Unbedenklichkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 innerhalb von zwölf Wochen vor der Aufnahme der Beschäftigung und anschließend vor Ablauf von zwölf Monaten bescheinigt ist. § 11 der Druckluftverordnung bleibt unberührt;

6. Tätigkeiten
unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten);

7.
Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden.

(2) Angebotsuntersuchungen bei:



5. Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten);

6.
Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden.

(2) Angebotsvorsorge bei:

1. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden.

Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;

2. Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Auslösewerte von

a) A(8) = 2,5 m/s² für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder

b) A(8) = 0,5 m/s² für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen

überschritten werden;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden können.




Teil 4 Sonstige Tätigkeiten

(1) Pflichtuntersuchungen bei:



3. Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden können;

4. Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind durch


a) Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten,


b) repetitive manuelle Tätigkeiten oder


c) Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen.

Teil 4 Sonstige Tätigkeiten

(1) Pflichtvorsorge bei:

1. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern;

2. Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 dürfen auch Ärzte oder Ärztinnen beauftragt werden, die zur Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Angebotsuntersuchungen bei:



(2) Angebotsvorsorge bei:

1. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten

vorherige Änderung

Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 kann die Durchführung eines Sehtests auch durch andere fachkundige Personen erfolgen. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;

2. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern.



Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;

2. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern;

3. Am Ende einer Tätigkeit, bei der nach Absatz 1 Nummer 2 eine Pflichtvorsorge zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge anzubieten.