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§ 1 - Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2009 (SGB3EntgV 2009 k.a.Abk.)

V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2782 (Nr. 62); aufgehoben durch § 3 V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3908
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 860-3-26-5 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Pauschalierte Nettoentgelte



Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2009 ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabelle.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGB3EntgV 2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB3EntgV 2009 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SGB3EntgV 2009 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt