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Artikel 32 - Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
Artikel 32 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich auf:
in den Jahren 2005 und 2006- 2.322.712.000
- Euro,
- 2.262.712.000
- Euro,
- 2.162.712.000
- Euro,
- 2.062.712.000
- Euro,
- 1.912.712.000
- Euro,
- 1.762.712.000
- Euro,
- 1.562.712.000
- Euro,
- 1.492.712.000
- Euro."
- 2.
- § 11 Abs. 3a Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Die Beträge gelten für die Jahre ab 2005. Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, erstmals im Jahr 2010, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr der Überprüfung gegebenen Verhältnissen und der Kostenentwicklung in diesen Ländern zu ermitteln."
Zitierungen von Artikel 32 JStG 2009
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 32 JStG 2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2009 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2896
Artikel 3 WachstumStG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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