Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz (AMSG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2846 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 344 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5
| |

Artikel 4 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 AZRG-DV Anlage

Abschnitt I Nr. 10 der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2008 (BGBl. I S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Spalte A Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach

 
aa)
§ 18 Abs. 3 AufenthG

(keine qualifizierte Beschäftigung)

erteilt am

befristet bis

bb)
§ 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG

(qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung)

erteilt am

befristet bis

cc)
§ 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG

(qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse)

erteilt am

befristet bis

dd)
§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG

(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland)

erteilt am

befristet bis

ee)
§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG

(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit in Deutschland anerkanntem Abschluss oder zwei Jahren Beschäftigung in einem Ausbildungsberuf mit qualifizierter Berufsausbildung)

erteilt am

befristet bis

ff)
§ 20 Abs. 1 AufenthG

(Forscher)

erteilt am

befristet bis

gg)
§ 20 Abs. 5 AufenthG

(in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates] zugelassener Forscher)

erteilt am

befristet bis

hh)
§ 21 Abs. 1 AufenthG

(selbständige Tätigkeit - wirtschaftliches Interesse)

erteilt am

befristet bis

ii)
§ 21 Abs. 2 AufenthG

(selbständige Tätigkeit - völkerrechtliche Vergünstigung)

erteilt am

befristet bis

jj)
§ 21 Abs. 5 AufenthG

(freiberufliche Tätigkeit)

erteilt am

befristet bis".

2.
In Spalte B wird zum neu gefassten Buchstaben b aus der Spalte A jeweils zu den Doppelbuchstaben aa bis ii die Angabe „(2)*)" eingefügt.

3.
In Nummer 10 Spalte A Buchstabe e werden die Doppelbuchstaben oo und pp wie folgt gefasst:

„oo) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger

erteilt am

befristet bis

 
 
pp)
dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern

erteilt am

befristet bis".

4.
In Nummer 11 Spalte A werden nach dem Buchstaben k die folgenden Buchstaben l und m eingefügt:

„l) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger

erteilt am

 
m)
dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern

erteilt am".

5.
In Nummer 11 Spalte B wird jeweils zu den Buchstaben l und m aus der Spalte A jeweils die Angabe „(2)*)" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AMSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Artikel 4 StraftVVG Änderung anderer Vorschriften
... zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, wird die folgende ...