Tools:
Update via:
Artikel 9 - Steuerbürokratieabbaugesetz (StBürokratAbG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
§ 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer einen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen." - 2.
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.
Anzeige
Zitierungen von Artikel 9 Steuerbürokratieabbaugesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 StBürokratAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBürokratAbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 17 StBürokratAbG Inkrafttreten
... Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Artikel 9 tritt am 1. Januar 2011 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 7 MEG III Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird der Nummer 3 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8546/a158845.htm