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Artikel 15 - Steuerbürokratieabbaugesetz (StBürokratAbG k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 FVG § 5

§ 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„18. a) die Weiterleitung der Daten, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind,

 
b)
die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 10a Abs. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind,

c)
die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 22a des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind,

d)
die Prüfung, ob die Mitteilungspflichtigen ihre Pflichten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt haben,

e)
die Übermittlung der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) im Anfrageverfahren nach § 22a Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 4, § 10a Abs. 5 Satz 6, § 32b Abs. 3 Satz 1 und § 52 Abs. 24 Satz 2 Nr. 2, Abs. 24d Satz 3, Abs. 38a und 43a Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und

f)
die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.

Das Bundeszentralamt für Steuern bedient sich zur Durchführung dieser Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes ist, im Wege der Organleihe. Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt;".



 

Zitierungen von Artikel 15 Steuerbürokratieabbaugesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 StBürokratAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBürokratAbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 5 KfzStNGuaÄndG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt ...