§ 4 Übergangsvorschrift
Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, sind die §§
1 bis 4 in der Fassung der
PF-Mindestzuführungsverordnung vom
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1498) anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4 PFMindZufV Übergangsvorschrift (vom 07.08.2014) ... Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 4 in der Fassung der PF-Mindestzuführungsverordnung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1498) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenLebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 7 LVRG Änderung der PF-Mindestzuführungsverordnung ... sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsvorschrift Für ... Null zu ersetzen." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsvorschrift Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 ... Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 4 in der Fassung der PF-Mindestzuführungsverordnung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1498) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8549/a158868.htm