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§ 1 - Wachsziehermeisterverordnung (WachszMstrV)
V. v. 23.06.1987 BGBl. I S. 1553; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.1987; FNA: 7110-3-87 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.11.1987; FNA: 7110-3-87 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Wachszieher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Entwurf, Herstellung und Dekorierung von gezogenen, gegossenen, gepreßten und getauchten Kerzen,
- 2.
- Entwurf, Anfertigung und Dekorierung von Wachsbildern sowie von Wappen, Symbolen und figürlichen Darstellungen aus Wachs,
- 3.
- Herstellung von Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen,
- 4.
- Anfertigung von Wachsmodellen und Formen für Wachserzeugnisse,
- 5.
- Anfertigung von Wachsstöcken.
(2) Dem Wachszieher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Arten, der Herstellung, der Eigenschaften, der chemischen Zusammensetzung, der Lagerung, Verwendung und Verarbeitung von Roh-, Werk- und Hilfsstoffen,
- 2.
- Kenntnisse der Funktionsweise und des Einsatzes von berufsbezogenen Geräten und mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Maschinen,
- 3.
- Kenntnisse der Funktionsweise von Schmelzanlagen, Wärmespendern und -trägern,
- 4.
- Kenntnisse des Brennverhaltens von Kerzen,
- 5.
- Kenntnisse der Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung,
- 6.
- Kenntnisse der Weiterverarbeitungs- und Veredelungstechniken, insbesondere der Farbgebung, Verzierung, Patinierung, Bemalung und Lackierung,
- 7.
- Kenntnisse über die Geschichte des Wachses, der Kerze, des Wachszieher-Handwerks sowie über Stile, Symbole, Ornamentik, Heraldik, Farbenlehre und Schriftarten,
- 8.
- Kenntnisse der Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen,
- 9.
- Kenntnisse der Gütebestimmungen,
- 10.
- Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, sowie über Energie- und Rohstoffeinsparung,
- 11.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 12.
- Entwerfen von Motiven, insbesondere von Verzierungen für Kerzen, von Wachsbildern und figürlichen Darstellungen aus Wachs,
- 13.
- Berechnen und Zubereiten von Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen,
- 14.
- Einfärben von Wachs,
- 15.
- Hand- und Maschinenziehen von Kerzen,
- 16.
- Maschinengießen von Kerzen,
- 17.
- Pressen von Kerzen,
- 18.
- Köpfeln und Lochen von Kerzen,
- 19.
- Aufgießen von Kerzen,
- 20.
- Ausgießen und Austunken von Kerzen,
- 21.
- Verarbeiten von Dochten,
- 22.
- Herstellen von Wachsplatten,
- 23.
- Modellieren von Wachsbildern und figürlichen Darstellungen aus Wachs,
- 24.
- Anfertigen von Formen für Wachsbilder und figürliche Darstellungen aus Wachs,
- 25.
- Patinieren und Bemalen von Kerzen, Wachsbildern und figürlichen Darstellungen aus Wachs,
- 26.
- Auflegen von Blattmetall auf Wachsfolien,
- 27.
- Anfertigen und Ausstechen von Ornamenten,
- 28.
- Schneiden und Walzen von Wachsstreifen,
- 29.
- Entwerfen, Schneiden und Legen von Schriften,
- 30.
- Verzieren von Kerzen und Wachsstöcken,
- 31.
- Zwicken von Kerzen und Wachsstöcken,
- 32.
- Restaurieren von verzierten Kerzen, Wachsbildern und figürlichen Darstellungen aus Wachs,
- 33.
- Einstellen, Bedienen und Instandhalten der Schmelzanlagen, Wärmespender, Wärmeträger, Maschinen, Geräte und Werkzeuge.
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