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§ 4 - Wachsziehermeisterverordnung (WachszMstrV)
V. v. 23.06.1987 BGBl. I S. 1553; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.1987; FNA: 7110-3-87 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.11.1987; FNA: 7110-3-87 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:
- 1.
- Modellieren eines Wachsbildes 15 X 15 cm oder einer figürlichen Darstellung aus Wachs, Höhe 20 cm,
- 2.
- Anfertigen einer zweiteiligen Form für Wachserzeugnisse,
- 3.
- Verzieren einer Kerze nach eigenem Entwurf,
- 4.
- Entwerfen und Zeichnen von Motiven nach eigenen Ideen.
(2) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:
- 1.
- maschinelles Ziehen von Kerzen mit 10% Bienenwachsgehalt, Durchmesser 2 cm,
- 2.
- Einstellen von Preß-, Tauch-, Fräs-, Bohr- und Verpackungsmaschinen,
- 3.
- Aufgießen einer Kerze, Durchmesser 6 cm, Länge 70 cm, mit Wachs, das 10% Bienenwachs enthält,
- 4.
- Pressen von Kerzen aus pulverförmigem Rohmaterial in zwei Durchmessern.
(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/855/a11457.htm