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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers (1. MWurzBohrVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Dezember 2008 WMaisWBBekV § 3, § 5, § 8, § 8a (neu), § 9, § 10

Die Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers vom 10. Juli 2008 (eBAnz. AT 82 2008 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „12. Juli 2008 bis 30. September 2008" durch die Angabe „1. Juli bis zum 30. September eines jeden Jahres" ersetzt.

2.
In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der Befallsgrad" durch die Wörter „das Ausmaß des Befalls, die geografischen Verhältnisse," ersetzt.

3.
§ 8 wird durch folgende §§ 8 und 8a ersetzt:

„§ 8 Ausnahmen

(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde das Ernten und Verbringen von Maispflanzen zulassen, soweit der Schadorganismus in Sexualpheromonfallen nach § 6 Abs. 3 in den vier Wochen vor dem beabsichtigten Erntetermin nicht festgestellt worden ist.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann die zuständige Behörde den Anbau von Mais zulassen,

1.
für das Jahr nach der Festsetzung der Befallszone, wenn im Jahr der Festsetzung der Befallszone und im Jahr davor auf dem zu bebauenden Grundstück kein Mais angebaut wurde,

2.
für das zweite Jahr nach dem Jahr der Festsetzung der Befallszone, wenn im Jahr der Festsetzung der Befallszone und im Folgejahr auf dem zu bebauenden Grundstück kein Mais angebaut wurde,

soweit die Bekämpfung des Schadorganismus dadurch nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung des Schadorganismus besteht.

(3) Wird eine Zulassung zum Maisanbau nach Absatz 2 erteilt, darf der Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird, nur Maissaatgut verwenden, das mit einem für die Anwendung zugelassenen oder genehmigten Pflanzenschutzmittel gegen Befall mit dem Schadorganismus behandelt worden ist, oder ist verpflichtet, eine geeignete Bekämpfung der Larven des Schadorganismus spätestens bis zum 15. Juni des Anbaujahres durchzuführen. Außerdem ist eine geeignete Bekämpfung der adulten Käfer des Schadorganismus über den Zeitraum des Schlüpfens des Schadorganismus hinweg durchzuführen.

(4) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann die zuständige Behörde den Anbau von Mais in Folge in der Sicherheitszone zulassen, soweit die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird, keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus besteht und der Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird, bereits im Jahr der Festsetzung der Sicherheitszone oder im Jahr vor der Zulassung des Maisanbaus durch die zuständige Behörde eine geeignete Bekämpfung der adulten Käfer des Schadorganismus durchgeführt hat, so dass eine Bekämpfungswirkung bis zum 1. Oktober des Jahres der Festsetzung der Sicherheitszone oder bis zum Zeitpunkt der vollständigen Abreife, den die zuständige Behörde festgestellt hat, gewährleistet ist. Wird der Anbau von Mais nach Satz 1 zugelassen, sind Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird, verpflichtet, folgende Maßnahmen durchzuführen:

1. Maissaatgut zu verwenden, das mit einem für die Anwendung zugelassenen oder genehmigten Pflanzenschutzmittel gegen Befall mit dem Schadorganismus behandelt worden ist, oder eine geeignete Bekämpfung der Larven des Schadorganismus spätestens bis zum 15. Juni des Anbaujahres durchzuführen, und

2.
eine geeignete Bekämpfung der adulten Käfer des Schadorganismus über den Zeitraum des Schlüpfens hinweg durchzuführen.

(5) Im Falle einer intensiven Erhebung, die zusätzlich zu den Erhebungen nach § 6 Abs. 3 durchgeführt wird, kann die zuständige Behörde weitere Ausnahmen von

1.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 1 für das zweite Folgejahr nach dem Jahr der Festsetzung der Befallszone zulassen, soweit im Jahr der Befallsfestellung in der Befallszone nicht mehr als zwei Käfer des Schadorganismus festgestellt worden sind, im Folgejahr der Schadorganismus nicht festgestellt worden ist und Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine erstmalige Einschleppung in dem Befallsjahr schließen lassen oder

2.
Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 zulassen, wenn eine Bekämpfung der Larven des Schadorganismus unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist.

(6) Die zuständige Behörde kann die Festlegung von Ausnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 mit weiteren Auflagen verbinden, soweit dies zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist.

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von § 2 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche erteilen, wenn hierdurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung des Schadorganismus besteht.

§ 8a Eingrenzungsprogramme

(1) Haben die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3 oder Anzeigen nach § 4 während mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren das Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet bestätigt, setzt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, des Ausmaßes des Befalles, der geografischen Verhältnisse und des Anbausystems der Wirtspflanzen in diesem Gebiet eine Zone fest, die zumindest alle Grundstücke umfasst, auf denen der Schadorganismus nachgewiesen worden ist, sowie daran angrenzende oder diese verbindende Grundstücke, die unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus ebenfalls befallen sein können (Befallsgebiet).

(2) Im Befallsgebiet sind

1.
die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und

2.
durch Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird oder seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens des Schadorganismus im Befallsgebiet Mais angebaut worden ist, die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 durchzuführen.

Satz 1 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3 festgestellt hat, dass der Schadorganismus in dem Befallsgebiet nicht mehr getilgt werden kann und ein Eingrenzungsprogramm nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 3 festgelegt hat. Das Eingrenzungsprogramm muss dabei

1.
ein Gebiet, das - ausgehend von der Grenze des Befallsgebietes - an jeder Stelle mindestens 10 km in das Befallsgebiet und 30 km in das angrenzende befallsfreie Gebiet hineinreicht (Eingrenzungsgebiet) und

2.
das übrige Befallsgebiet, das nicht Teil des Eingrenzungsgebietes ist,

umfassen. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde einen anderen Umfang des Eingrenzungsgebietes festlegen, wenn unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, des Ausmaßes des Befalles und des Anbausystems der Wirtspflanzen und der geografischen Verhältnisse in diesem Gebiet eine Ausbreitung des Schadorganismus in befallsfreie Gebiete eingeschränkt werden kann.

(3) Das Eingrenzungsprogramm muss unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, des Ausmaßes des Befalles und des Anbausystems der Wirtspflanzen Maßnahmen vorsehen, die geeignet sind, die Ausbreitung des Schadorganismus in befallsfreie Gebiete einzuschränken. Geeignete Maßnahmen sind

1.
für das Eingrenzungsgebiet die in Nummer 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Empfehlung 2006/565/EG der Kommission vom 11. August 2006 über Programme zur Eingrenzung der weiteren Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in Gemeinschaftsgebieten, in denen er nachgewiesen worden ist (ABl. EG Nr. 225 S. 30) vorgesehenen Maßnahmen und

2.
für das Befallsgebiet, das nicht Teil des Eingrenzungsgebietes ist, die in Nummer 2 Buchstabe b der Empfehlung 2006/565/EG der Kommission vorgesehenen Maßnahmen

oder andere Maßnahmen, die mit einer vergleichbaren Wirksamkeit eine Ausbreitung in befallsfreie Gebiete einschränken.

(4) Die zuständige Behörde führt im nicht befallenen Teil des Eingrenzungsgebietes systematische, intensive Erhebungen mit geeigneten Sexualpheromonfallen auf das Vorkommen des Schadorganismus durch. Stellt sie im Rahmen der Erhebungen nach Satz 1 das Vorkommen des Westlichen Maiswurzelbohrers fest, so ist das Eingrenzungsprogramm zu überprüfen.

(5) Zur Durchführung der Eingrenzungsprogramme kann die zuständige Behörde Besitzer und Verfügungsberechtigte von Grundstücken in den nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gebieten verpflichten,

1.
Erhebungen auf das Vorkommen des Schadorganismus, einschließlich dem Betreten von Grundstücken durch Bedienstete der zuständigen Behörde und dem Aufhängen und der Überwachung von Sexualpheromonfallen, zu dulden,

2.
den Anbau von Mais anzuzeigen,

3.
Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden,

4. Mais während eines bestimmten Zeitraumes nicht anzubauen oder während eines bestimmten Zeitraumes Mais nur im Wechsel mit anderen Pflanzenarten anzubauen,

5.
die auf Maisfeldern verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen durch geeignete Verfahren vor dem Verlassen der in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gebiete von Erde und Maisrückständen zu reinigen und

6.
keine Erde von Feldern, auf denen im laufenden Jahr oder im Vorjahr Mais angebaut wurde, aus den gemäß Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gebieten zu verbringen.

Die zuständige Behörde kann für das Eingrenzungsgebiet sowie das Befallsgebiet, das nicht Teil des Eingrenzungsgebietes ist, darüber hinaus alle zur Verhinderung der Ausbreitung des Schadorganismus und seiner Bekämpfung erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere den Anbau bestimmter Pflanzenarten sowie bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten."

4.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Maispflanzen verbringt oder erntet,

3.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Erde von Feldern verbringt,

4.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Mais anbaut,

5.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Käfer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bekämpft,

6.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 eine Maschine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder

7.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Maisdurchwuchs nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2 oder § 8a Abs. 5 oder

2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 6 zuwiderhandelt."

5.
§ 10 Satz 2 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. MWurzBohrVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. MWurzBohrVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 8 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
... des Westlichen Maiswurzelbohrers vom 10. Juli 2008 (eBAnz AT82 2008 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2865) geändert worden ist, wird wie folgt ...