§ 2 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum" (DHMG)

§ 2 Stiftungszweck



(1) Zweck der Stiftung ist es, die gesamte deutsche Geschichte in ihrem europäischen Zusammenhang darzustellen.

(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere:

1.
Einrichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung;

2.
Erwerb von Realien zur deutschen Geschichte sowie deren Inventarisierung, Dokumentation und erforderlichenfalls Restaurierung;

3.
Wechselausstellungen, museumspädagogische Vermittlung, Vorträge, Seminare, Filmvorführungen und sonstige Veranstaltungen;

4.
Unterhaltung einer Bibliothek und einer Mediathek;

5.
Forschung und Veröffentlichungen;

6.
Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Museen und sonstigen Einrichtungen mit fachlichem Bezug.



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