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§ 3 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum" (DHMG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2891 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 158 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.12.2008; FNA: 224-25 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 30.12.2008; FNA: 224-25 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das Vermögen der Deutsches Historisches Museum-GmbH einschließlich der Verbindlichkeiten und beweglichen Vermögensgegenstände der Bundesrepublik Deutschland, die für Zwecke des Deutschen Historischen Museums erworben und bereitgestellt wurden, auf die Stiftung Deutsches Historisches Museum" über. Gleichzeitig erlischt die Deutsches Historisches Museum-GmbH. Die Geschäftsführung der Deutsches Historisches Museum-GmbH meldet die Vermögensübertragung und das Erlöschen der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister an.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes sowie der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die den Erfolg des Stiftungszweckes beeinträchtigen. Der Stiftungszweck gilt als beeinträchtigt, wenn die Erfüllung der Auflagen einen Aufwand erwarten lässt, der in Bezug auf den Wert der Zuwendung unverhältnismäßig ist.
(4) Das Stiftungsvermögen ist nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.
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