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§ 7 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum" (DHMG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2891 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 158 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.12.2008; FNA: 224-25 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 30.12.2008; FNA: 224-25 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 7 Präsidentin oder Präsident
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates berufen. 2Erster Präsident der Stiftung wird der bisherige Geschäftsführer der Deutsches Historisches Museum-GmbH.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium entsprechend § 90 des Aktiengesetzes zu berichten. 2Die in § 90 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes genannten Berichte sind schriftlich oder elektronisch zu erstatten.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte der Stiftung, vollzieht die Beschlüsse des Kuratoriums, entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit dafür nicht das Kuratorium zuständig ist, und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident benötigt zu Rechtsgeschäften und Handlungen von erheblicher Bedeutung die Zustimmung des Kuratoriums.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
Text in der Fassung des Artikels 79 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Frühere Fassungen von § 7 DHMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 79 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 DHMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DHMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DHMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 DHMG Stiftungsrat (vom 27.06.2020)
... (5) Mitglieder kraft Amtes sind die Präsidentin oder der Präsident ( § 7 ) und die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung „Haus der Geschichte der ... Gegen Entscheidungen des Stiftungsrates steht der Präsidentin oder dem Präsidenten ( § 7 ) ein Vetorecht zu, wenn sie gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die Satzung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum"
G. v. 14.06.2010 BGBl. I S. 784
Artikel 1 1. DHMGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum"
... (5) Mitglieder kraft Amtes sind die Präsidentin oder der Präsident (§ 7 ) und die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung „Haus der Geschichte der ... Entscheidungen des Stiftungsrates steht der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7 ) ein Vetorecht zu, wenn sie gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die Satzung des ...
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