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§ 10 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum" (DHMG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2891 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 158 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.12.2008; FNA: 224-25 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 30.12.2008; FNA: 224-25 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 10 Aufsicht; Jahresabschluss; Wirtschaftsplan; Haushalts- und Wirtschaftsführung; Prüfung
(1) Die Stiftung einschließlich der unselbständigen Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
(2) Die Stiftung hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht entsprechend den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und prüfen zu lassen. Der Vorsitzende erteilt den Prüfungsauftrag; der Abschlussprüfer berichtet dem Kuratorium.
(3) Die Stiftung hat einen Wirtschaftsplan einschließlich einer Überleitungsrechnung nach der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung einschließlich der unselbständigen Stiftung unterliegt unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der Prüfung durch eine in der Satzung bestimmte Stelle.
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