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§ 12 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum" (DHMG)

§ 12 Beschäftigte



(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen. Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 2 gilt für Auszubildende entsprechend.

(2) Die Stiftung tritt unbeschadet des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 in die Rechte und Pflichten aus den mit der Deutsches Historisches Museum-GmbH zum Zeitpunkt ihrer Auflösung bestehenden Arbeitsverhältnissen und Ausbildungsverhältnissen ein.

(3) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit nach § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten der Stiftung werden mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten von der Person ernannt, die den Vorsitz des Kuratoriums innehat, soweit nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung übertragen ist. Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten ernannt.

(4) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung ist das Kuratorium. § 187 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

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Zitierungen von § 12 DHMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DHMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DHMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 DHMG Beschäftigte
... gilt für Auszubildende entsprechend. (2) Die Stiftung tritt unbeschadet des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 in die Rechte und Pflichten aus den mit der Deutsches Historisches Museum-GmbH ...