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§ 21 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum" (DHMG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2891 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 158 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.12.2008; FNA: 224-25 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 30.12.2008; FNA: 224-25 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 21 Direktorin oder Direktor
(1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die unselbständige Stiftung, führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Über die Tätigkeit ist der Stiftungsrat angemessen zu unterrichten.
(2) Mit Zustimmung des Stiftungsrates kann die Direktorin oder der Direktor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren berufen werden oder in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.
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