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§ 22 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum" (DHMG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2891 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 158 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.12.2008; FNA: 224-25 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 30.12.2008; FNA: 224-25 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 22 Übergangsregelung
Bis zur erstmaligen Konstituierung des Stiftungsrates und des wissenschaftlichen Beraterkreises nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 784) bleiben die zuvor bestehenden Gremien im Amt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum" G. v. 14. Juni 2010 BGBl. I S. 784 m.W.v. 19. Juni 2010
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Frühere Fassungen von § 22 DHMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.06.2010 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum" vom 14.06.2010 BGBl. I S. 784 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 DHMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 DHMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DHMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum"
G. v. 14.06.2010 BGBl. I S. 784
Artikel 1 1. DHMGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum"
... Beraterkreis mit bis zu 15 Mitgliedern ein." 3. Folgender § 22 wird angefügt: „§ 22 Übergangsregelung Bis zur ... ein." 3. Folgender § 22 wird angefügt: „§ 22 Übergangsregelung Bis zur erstmaligen Konstituierung des Stiftungsrates und des ...
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