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§ 5 - Haushaltsgesetz 2009 (HG 2009 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2899 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 5 Flexibilisierte Ausgaben



(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel 634. 3,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,

3.
Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,

4.
Ausgaben der Hauptgruppe 8.

Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 – mit Ausnahme des Titels 634.3 – bilden innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absatzes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.



 

Zitierungen von § 5 Haushaltsgesetz 2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HG 2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2009 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HG 2009 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
... bei den mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 zugeordneten Titeln zu, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge ... Dritter handelt. (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt: 1. Die obersten Bundesbehörden ...
§ 12 HG 2009 Rückzahlung, Titelverwechslung
... Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht ...
§ 23 HG 2009 Fortgeltung
... 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
Anhang HG 2009 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2009 (vom 01.01.2009)
... und deren Fälligkeiten - Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Teil II: Finanzierungsübersicht Teil III: Kreditfinanzierungsplan ... Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Epl. Bezeichnung ... zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Nachtragshaushaltsgesetz 2009
G. v. 27.02.2009 BGBl. I S. 406
Anlage NHG 2009 Nachtrag Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2009
... und deren Fälligkeiten - Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG (unverändert) Teil II: Finanzierungsübersicht Teil III: ...

Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
Anlage 2. NHG 2009 Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2009
... und deren Fälligkeiten - Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG (unverändert) Teil II: Finanzierungsübersicht Teil III: ... zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG  ...