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§ 11 - Haushaltsgesetz 2009 (HG 2009 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2899 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 11 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung



(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 12.000.000.000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10.000.000 Euro begrenzt.

(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200.000.000 Euro begrenzt.

(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und die an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 4.700.000.000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung eines Liquiditätsdarlehens nach § 271 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. (BPS-PT) bis zu einer Höhe von 150.000.000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.



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Frühere Fassungen von § 11 Haushaltsgesetz 2009

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009 (31.07.2009)Artikel 1 Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
aktuell vorher 01.01.2009 (05.03.2009)Artikel 1 Nachtragshaushaltsgesetz 2009
vom 27.02.2009 BGBl. I S. 406
aktuellvor 01.01.2009 (05.03.2009)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Haushaltsgesetz 2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HG 2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2009 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HG 2009 Fortgeltung
... 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Nachtragshaushaltsgesetz 2009
G. v. 27.02.2009 BGBl. I S. 406
Artikel 1 NHG 2009
... sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist." 4. In § 11 Absatz 1 wird die Zahl „3.000.000.000" durch die Zahl „7.000.000.000" ...

Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
Artikel 1 2. NHG 2009
... durch die Angabe „49.078.836.000" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ...