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Änderung § 1 Haushaltsgesetz 2009 vom 01.01.2009
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.02.2009 BGBl. I S. 406 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Feststellung des Haushaltsplans | |
(Text alte Fassung) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 290.000.000.000 Euro festgestellt. | (Text neue Fassung) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 297.617.000.000 Euro festgestellt. |
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