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Änderung Artikel 1 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 22.07.2009
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Artikel 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung | Artikel 1 n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch | |
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2860), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: '§ 6 (weggefallen)'. b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: '§ 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf'. c) Die Angaben zu den §§ 8a und 8b werden wie folgt gefasst: '§ 8a (weggefallen) § 8b (weggefallen)'. d) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: '§ 10 (weggefallen)'. e) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: '§ 35 Vermittlungsangebot'. f) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: '§ 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung'. g) Die Angaben zu den §§ 37b und 37c werden wie folgt gefasst: '§ 37b (weggefallen) § 37c (weggefallen)'. h) Die Angaben zu den §§ 38 bis 40 werden wie folgt gefasst: '§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden § 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber § 40 (weggefallen)'. i) Die Angaben zum Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels werden wie folgt gefasst: 'Erster Abschnitt Vermittlungsunterstützende Leistungen § 45 Förderung aus dem Vermittlungsbudget § 46 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung § 47 Verordnungsermächtigung'. j) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels werden wie folgt gefasst: 'Zweiter Abschnitt §§ 48 bis 52 (weggefallen)'. k) Die Angaben zum Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels werden wie folgt gefasst: 'Dritter Abschnitt §§ 53 bis 55 (weggefallen)'. l) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe eingefügt: '§ 61a Anspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme'. m) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst: '§ 69 Maßnahmekosten'. n) Die Angaben zum Dritten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels werden wie folgt gefasst: 'Dritter Unterabschnitt §§ 225 bis 228 (weggefallen)'. o) Die Angaben zum Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels werden wie folgt gefasst: 'Vierter Unterabschnitt §§ 229 bis 234 (weggefallen)'. p) Die Überschrift zum Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels wird wie folgt gefasst: 'Zweiter Abschnitt Einstiegsqualifizierung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben'. q) Die Angabe zu § 235 wird wie folgt gefasst: '§ 235 (weggefallen)'. r) Nach der Angabe zu § 235c wird folgende Angabe eingefügt: '§ 235d Anordnungsermächtigung'. s) Die Überschrift zum Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst: 'Erster Abschnitt Förderung der Berufsausbildung'. t) Die Angaben zu den §§ 240 bis 246 werden wie folgt gefasst: '§ 240 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung § 241 Ausbildungsbegleitende Hilfen § 242 Außerbetriebliche Berufsausbildung § 243 Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung § 244 Sonstige Förderungsvoraussetzungen § 245 Förderungsbedürftige Jugendliche § 246 Leistungen'. u) Die Angaben zu den §§ 246a bis 246d werden wie folgt gefasst: '§ 246a (weggefallen) § 246b (weggefallen) § 246c (weggefallen) § 246d (weggefallen)'. v) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des Sechsten Kapitels werden wie folgt gefasst: 'Zweiter Abschnitt §§ 248 bis 251 (weggefallen)'. w) Die Angaben zum Dritten Abschnitt des Sechsten Kapitels werden wie folgt gefasst: 'Dritter Abschnitt § 252 (weggefallen) § 253 (weggefallen)'. x) Die Angaben zum Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels werden wie folgt gefasst: 'Siebter Abschnitt § 279a (weggefallen)'. y) In der Angabe zu § 318 werden die Wörter 'der Eignungsfeststellung und Teilnahme an Trainingsmaßnahmen' durch die Wörter 'zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung' ersetzt. z) Die Angabe zu § 416 wird wie folgt gefasst: '§ 416 (weggefallen)'. z1) Die Angabe zu § 421h wird wie folgt gefasst: '§ 421h Erprobung innovativer Ansätze'. z2) Die Angabe zu § 421i wird wie folgt gefasst: '§ 421i (weggefallen)'. z3) Die Angaben zu den §§ 421m und 421n werden wie folgt gefasst: '§ 421m (weggefallen) § 421n (weggefallen)'. z4) Nach der Angabe zu § 434r wird folgende Angabe eingefügt: '§ 434s Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente'. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: '§ 1 Ziele der Arbeitsförderung (1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht. (2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere 1. die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen, 2. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern, 3. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und 4. die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden. (3) Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft.' 3. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe '§ 37b' durch die Angabe '§ 38 Abs. 1' ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: '2. Förderung aus dem Vermittlungsbudget, 3. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,'. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort 'Arbeitnehmern' das Komma und die Wörter 'bei Neugründungen, bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung' gestrichen. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: '3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung und weitere Leistungen zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen,'. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: '1. Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung und Einstiegsqualifizierung,'. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: '2. Übernahme der Kosten für die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung,'. cc) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst: '3. Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, 4. Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.' dd) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben. d) In Absatz 5 werden die Wörter 'Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung nach sechs Monaten' durch die Wörter 'Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sechs Monate nach Eintritt der Arbeitslosigkeit' ersetzt und nach dem Wort 'Berufsausbildungsbeihilfe,' die Wörter 'Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,' eingefügt. 5. § 6 wird aufgehoben. 6. § 8 wird wie folgt gefasst: '§ 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf (1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. (2) Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.' 7. Die §§ 8a und 8b werden aufgehoben. 8. § 10 wird aufgehoben. 9. § 11 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 'Dazu ist sie um einen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss über die Leistungen und ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die Konzentration der Maßnahmen auf einzelne Träger sowie Aufschluss über die Zusammensetzung der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie die an diesen Maßnahmen teilnehmenden Personen und deren weitere Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gibt.' 10. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern 'Für Leistungen' werden die Wörter 'der aktiven Arbeitsförderung' gestrichen. b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: '1. Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch,'. c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern 'Zeiten einer Krankheit' ein Komma und die Wörter 'einer Pflegebedürftigkeit' eingefügt. 11. § 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 'Leistungen nach § 35, nach dem Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2 und 5, den §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 1 und 3, den §§ 109 und 111, § 116 Nr. 3, den §§ 160 bis 162, nach dem Fünften Kapitel, nach dem Ersten und Fünften Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417, 421f, 421k, 421o und 421p werden nicht an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht.' b) In Satz 5 wird die Angabe '37 Abs. 4' durch die Angabe '46 Abs. 3' ersetzt und nach der Angabe '111' die Angabe 'sowie dem § 223 Abs. 1 Satz 2' eingefügt. 12. (weggefallen) 13. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: '5. Beschäftigung, die a) als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach § 260, b) als Arbeitsgelegenheit nach § 16d Satz 1 des Zweiten Buches oder c) mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e des Zweiten Buches gefördert wird.' b) Nummer 6 wird aufgehoben. 14. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: '§ 35 Vermittlungsangebot'. b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort 'Ausbildungssuchende' durch das Wort 'Ausbildungsuchende' ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: '(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 41 Abs. 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.' d) Absatz 4 wird aufgehoben. 15. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter 'oder Staatsangehörigkeit' durch die Wörter ', Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale' ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter 'Ausbildungssuchenden und Arbeitssuchenden' durch die Wörter 'Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden' ersetzt. 16. § 37 wird wie folgt gefasst: '§ 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung (1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit dem Ausbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden dessen für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Feststellung erstreckt sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung erschwert ist. (2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit dem Ausbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt 1. das Eingliederungsziel, 2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, 3. welche Eigenbemühungen zu seiner beruflichen Eingliederung der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er diese nachzuweisen hat, 4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden. Bei Arbeitslosen, die einen Eingliederungsgutschein nach § 223 erhalten, soll in der Eingliederungsvereinbarung die Ausgabe des Eingliederungsgutscheins mit einem Arbeitsangebot oder einer Vereinbarung über die notwendigen Eigenbemühungen zur Einlösung des Eingliederungsgutscheins verbunden werden. (3) Dem Ausbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungsplatzsuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden Jugendlichen sowie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.' 17. Die §§ 37b und 37c werden aufgehoben. 18. Die §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst: '§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden (1) Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend. (2) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von ihrer Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend. (3) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen 1. solange der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht, 2. solange der Arbeitsuchende in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird oder 3. bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 bis zum angegebenen Beendigungszeitpunkt des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen, wenn der Arbeitsuchende die ihm nach Absatz 2 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der Arbeitsuchende kann sie erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen. (4) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen 1. bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder 2. solange der Ausbildungsuchende dies verlangt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber (1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie können ihre Überlassung an namentlich benannte Ausbildung- und Arbeitsuchende ausschließen oder die Vermittlung auf die Überlassung von Daten geeigneter Ausbildung- und Arbeitsuchender an sie begrenzen. (2) Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn erkennbar wird, dass ein gemeldeter freier Ausbildungs- oder Arbeitsplatz durch ihre Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. Sie soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten. (3) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung zur Besetzung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes einstellen, wenn 1. sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen der angebotenen Stelle gegenüber denen vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsplätze so ungünstig sind, dass sie den Ausbildung- oder Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, und die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat, 2. der Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mitteilungen über das Nichtzustandekommen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages mit einem vorgeschlagenen Ausbildung- oder Arbeitsuchenden macht und die Vermittlung dadurch erschwert wird, 3. die Stelle auch nach erfolgter Arbeitsmarktberatung nicht besetzt werden kann, jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, die Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei Monate nach Beginn eines Ausbildungsjahres. Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in Anspruch nehmen.' 19. § 40 wird aufgehoben. 20. § 41 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 'Diese sind an die technischen Entwicklungen anzupassen.' b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 'Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind und von Dritten keiner bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Daten, die von Dritten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen aufgenommen werden.' bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. 21. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst: 'Erster Abschnitt Vermittlungsunterstützende Leistungen'. 22. Die §§ 45 bis 47 werden wie folgt gefasst: '§ 45 Förderung aus dem Vermittlungsbudget (1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. (2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden. (3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen. § 46 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch 1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, 2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, 3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, 4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder 5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nr. 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden. (2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss ihrem Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung sind ausgeschlossen. (3) Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit die Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung verlangen, wenn sie sechs Monate nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit noch arbeitslos sind. (4) Das Vergaberecht findet Anwendung. Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- und erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 47 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und Verfahren der Förderung zu bestimmen.' 23. Der Zweite und Dritte Abschnitt des Vierten Kapitels wird aufgehoben. 24. In § 59 Nr. 3 wird das Wort 'Lehrgangskosten' durch das Wort 'Maßnahmekosten' ersetzt. 25. In § 60 Abs. 1 werden nach dem Wort 'außerbetrieblich' die Wörter 'oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich' eingefügt. 26. § 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort 'sowie' ersetzt. bb) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort 'und' durch einen Punkt ersetzt. cc) Nummer 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: '(2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemein bildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten.' c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: '(4) Das Vergaberecht findet Anwendung.' 27. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt: '§ 61a Anspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Ein Auszubildender ohne Schulabschluss hat einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.' 28. In § 64 Abs. 2 werden nach dem Wort 'wenn' die Wörter 'er die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt hat und' eingefügt. 29. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: '(1) Bei einer beruflichen Ausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von zwölf Euro monatlich zugrunde gelegt.' b) In Absatz 2 werden die Nummer 1 aufgehoben und die Angabe '2.' gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort 'Außerdem' durch die Wörter 'Bei einer beruflichen Ausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme' ersetzt. cc) Im bisherigen Satz 3 werden das Wort 'können' durch das Wort 'werden' ersetzt und nach dem Wort 'übernommen' das Wort 'werden' gestrichen. 30. § 69 wird wie folgt gefasst: '§ 69 Maßnahmekosten Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Maßnahmekosten | |
(Text alte Fassung) 1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung sowie für das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal, 2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie 3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 60 Abs. 1 übernommen. Die Bundesagentur bestimmt durch Anordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übernahme sowie zur Höhe von Pauschalen nach Satz 1 Nr. 3.' | (Text neue Fassung) 1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung sowie für das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie 2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten übernommen.' |
31. In § 72 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort 'ihn' durch das Wort 'sie' ersetzt. 32. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: '(3) Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn sie 1. die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und 2. eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erwarten lassen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.' b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 33. § 81 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: '(2) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert.' 34. § 85 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter 'Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten' durch die Wörter 'Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten' ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 'Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten.' 35. § 86 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort 'hat' durch das Wort 'kann' ersetzt und jeweils das Wort 'zu' gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 36. In § 99 werden nach den Wörtern 'des ersten' die Wörter 'und vierten' eingefügt. 37. § 100 wird wie folgt gefasst: '§ 100 Leistungen Die allgemeinen Leistungen umfassen 1. vermittlungsunterstützende Leistungen, 2. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, 3. Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung, 4. Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.' 38. § 101 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: '(1) Vermittlungsunterstützende Leistungen bei Aufnahme einer Beschäftigung können auch erbracht werden, wenn der behinderte Mensch nicht arbeitslos ist und durch vermittlungsunterstützende Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.' b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 'Die Förderung kann bei Bedarf ausbildungsbegleitende Hilfen nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels umfassen.' 38a. § 109 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 39. In § 120 Abs. 1 werden die Wörter 'der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme' durch die Angabe 'nach § 46' ersetzt. 40. § 141 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: '(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach. (2) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 119 Abs. 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, das in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer Erwerbstätigkeit (§ 119 Abs. 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.' b) Absatz 3 wird aufgehoben. 41. § 144 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe '(§ 37b)' durch die Angabe '(§ 38 Abs. 1)' ersetzt. bb) In Nummer 4 werden die Wörter 'der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme' durch die Angabe 'nach § 46' ersetzt. cc) In Nummer 6 werden nach den Wörtern 'nicht nachkommt' die Wörter 'oder nicht nachgekommen ist' eingefügt. dd) In Nummer 7 wird die Angabe '§ 37b' durch die Angabe '§ 38 Abs. 1' ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: '(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt 1. im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, 2. im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, 3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen. Im Falle der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Abs. 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.' 41a. Nach § 216b Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: '(4a) Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld gemäß § 5 des Gesetzes zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 (Steinkohlefinanzierungsgesetz) gewährt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.' 42. Der Dritte und Vierte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels werden aufgehoben. 43. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels wird wie folgt gefasst: 'Zweiter Abschnitt Einstiegsqualifizierung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben'. 44. § 235 wird aufgehoben. 45. In § 235a Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort 'entfallenden' das Wort 'pauschalierten' eingefügt. 46. § 235b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter 'oder des Seemannsgesetzes' durch die Wörter ', des Seemannsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes' ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort 'Berufsbildungsgesetz' die Wörter ', im Falle der Vorbereitung auf einen nach dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht' eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter 'Kenntnisse und Fertigkeiten' durch die Wörter 'Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten' ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden das Wort 'Auszubildende' durch das Wort 'Ausbildungsuchende' und die Wörter 'Ausbildungsbefähigung verfügen und' durch die Wörter 'Ausbildungsreife verfügen, und' ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort 'Auszubildende' durch das Wort 'Ausbildungsuchende' ersetzt. d) Absatz 6 wird aufgehoben. 47. Nach § 235c wird folgender § 235d eingefügt: '§ 235d Anordnungsermächtigung Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.' 48. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst: 'Erster Abschnitt Förderung der Berufsausbildung'. 49. Die §§ 240 bis 242 werden wie folgt gefasst: '§ 240 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung (1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekommen, wenn sie förderungsbedürftige Jugendliche 1. mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei deren betrieblicher Berufsausbildung unterstützen oder deren Eingliederungsaussichten in Berufsausbildung oder Arbeit verbessern, 2. anstelle einer Berufsausbildung in einem Betrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausbilden, 3. mit sozialpädagogischer Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer Einstiegsqualifizierung unterstützen oder 4. durch die Unterstützung mit administrativen und organisatorischen Hilfen in die Berufsausbildung, in die Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder in die Einstiegsqualifizierung eingliedern. (2) Eine Berufsausbildung im Sinne dieses Abschnitts ist eine Ausbildung, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, oder eine im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführte Ausbildung. (3) Das Vergaberecht findet Anwendung. § 241 Ausbildungsbegleitende Hilfen (1) Maßnahmen, die förderungsbedürftige Jugendliche während einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützen (ausbildungsbegleitende Hilfen), sind förderungsfähig. Als ausbildungsbegleitende Hilfen sind auch erforderliche Maßnahmen förderungsfähig, mit denen die Unterstützung nach Abbruch einer betrieblichen Berufsausbildung bis zur Aufnahme einer weiteren betrieblichen oder einer außerbetrieblichen Berufsausbildung erfolgt oder die nach erfolgreicher Beendigung einer mit ausbildungsbegleitenden Hilfen geförderten betrieblichen Berufsausbildung bis zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses fortgesetzt werden. Die Förderung beginnt frühestens mit dem Ausbildungsbeginn und endet spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses. (2) Ausbildungsbegleitende Hilfen müssen über die Vermittlung von betriebs- und ausbildungsüblichen Inhalten hinausgehen. Hierzu gehören Maßnahmen 1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, 2. zur Förderung fachpraktischer und fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und 3. zur sozialpädagogischen Begleitung. Ausbildungsbegleitende Hilfen können durch Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden, wobei die Dauer je Ausbildungsabschnitt drei Monate nicht übersteigen soll. Nicht als solche Abschnitte gelten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die durchgeführt werden, weil der Betrieb die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermitteln kann oder weil dies nach der Ausbildungsordnung so vorgesehen ist. § 242 Außerbetriebliche Berufsausbildung (1) Maßnahmen, die zugunsten förderungsbedürftiger Jugendlicher als Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt werden (außerbetriebliche Berufsausbildung), sind förderungsfähig, wenn 1. dem an der Maßnahme teilnehmenden Auszubildenden auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann, 2. der Auszubildende nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder an einer nach Bundes- oder Landesrecht auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten teilgenommen hat und 3. der Anteil betrieblicher Praktikumsphasen die Dauer von sechs Monaten je Ausbildungsjahr nicht überschreitet. (2) Während der Durchführung einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang des Auszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu fördern. (3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden und ist eine Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch aussichtslos, kann der Auszubildende seine Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann. (4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger der Maßnahme bereits erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung zu bescheinigen.' 50. Der bisherige § 241a wird der neue § 243 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter 'lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Auszubildender' durch die Wörter 'förderungsbedürftiger Jugendlicher' ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'von Klein- oder Mittelbetrieben' durch die Wörter 'von Arbeitgebern mit bis zu 500 Beschäftigten' und die Wörter 'lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Auszubildender' durch die Wörter 'förderungsbedürftiger Jugendlicher' ersetzt. 51. Die §§ 244 bis 246 werden wie folgt gefasst: '§ 244 Sonstige Förderungsvoraussetzungen Die Maßnahmen nach den §§ 241, 242 und 243 Abs. 1 sind nur förderungsfähig, wenn sie nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche Berufsausbildung oder die erfolgreiche Unterstützung der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung oder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen. § 245 Förderungsbedürftige Jugendliche (1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung 1. eine Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz, eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können, 2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weitere Berufsausbildung nicht beginnen können oder 3. nach erfolgreicher Beendigung einer Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können. Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende, bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Berufsausbildung droht oder die eine abgebrochene betriebliche Berufsausbildung unter den Voraussetzungen des § 242 Abs. 3 in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen. (2) § 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt entsprechend. § 246 Leistungen (1) Die Leistungen umfassen die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des Beitrags zur Unfallversicherung sowie die Maßnahmekosten. (2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung kann höchstens ein Betrag übernommen werden, der nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 dem Bedarf für den Lebensunterhalt eines unverheirateten oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist, zuzüglich 5 Prozent jährlich ab dem zweiten Ausbildungsjahr. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Beitrag zur Unfallversicherung. (3) Als Maßnahmekosten können 1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung sowie für das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal, 2. die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten sowie 3. eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer nach § 242 geförderten außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung übernommen werden. Die Pauschale nach Satz 1 Nr. 3 beträgt 2.000 Euro für jede Vermittlung. Die Vermittlung muss spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung erfolgt sein. Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. Die Pauschale wird für jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt. (4) Leistungen können nur erbracht werden, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht werden. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistungen bleiben anrechnungsfrei.' 52. Die §§ 246a bis 246d werden aufgehoben. 53. § 247 Satz 2 wird aufgehoben. 54. Die §§ 248 bis 253 werden aufgehoben. 55. In der Überschrift des Siebten Abschnitts des Sechsten Kapitels werden die Wörter 'Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen' gestrichen. 56. § 279a wird aufgehoben. 57. In § 282 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort 'berücksichtigen' das Komma und die Wörter 'soweit er sich auf die Berücksichtigung der beruflichen Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen bezieht' gestrichen. 58. § 318 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter 'der Eignungsfeststellung und Teilnahme an Trainingsmaßnahmen' durch die Wörter 'zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung' ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach den Wörtern 'oder eine Maßnahme' die Angabe 'nach § 48' durch die Angabe 'nach § 46' ersetzt. 59. (weggefallen) 59a. In § 351 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter 'Agentur für Arbeit' durch das Wort 'Regionaldirektion' ersetzt. 60. § 416 wird aufgehoben. 61. § 417 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe '§ 77 Abs. 3' durch die Angabe '§ 77 Abs. 4' ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen. 61a. In § 421f Abs. 5 wird die Angabe '31. Dezember 2009' durch die Angabe '31. Dezember 2010' ersetzt. 62. § 421g Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter 'der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels' durch die Angabe 'nach § 46' ersetzt. b) In Satz 4 wird das Wort 'sozialversicherungspflichtige' durch das Wort 'versicherungspflichtige' ersetzt. c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: 'Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 4 gleichgestellt.' 63. § 421h wird wie folgt gefasst: '§ 421h Erprobung innovativer Ansätze (1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu 1 Prozent der im Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. Die Regelung gilt für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2013 begonnen haben. (2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse ist dem Verwaltungsrat nach Beendigung der Maßnahme ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn eines jeden Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.' 64. § 421i wird aufgehoben. 65. § 421j wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1. cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2; in ihr werden die Wörter 'oder in einer Personal-Service-Agentur' gestrichen. dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. b) In Absatz 7 werden die Angabe '1. Januar 2010' durch die Angabe '1. Januar 2011' und die Angabe '31. Dezember 2011' durch die Angabe '31. Dezember 2012' ersetzt. 66. Die §§ 421m und 421n werden aufgehoben. 67. § 421o wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: 'Bei der Feststellung der sechsmonatigen Arbeitslosigkeit vor Aufnahme der Beschäftigung bleiben innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit unberücksichtigt: 1. Zeiten einer Maßnahme nach § 46 oder § 16d Satz 2 des Zweiten Buches, 2. Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, 3. Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, 4. Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und 5. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.' b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: '(5) Während der Förderdauer sind notwendige Maßnahmen zur sozialpädagogischen Begleitung im Sinne des § 243 Abs. 1 förderungsfähig.' c) Die bisherigen Absätze 5 bis 10 werden die Absätze 6 bis 11. d) Im bisherigen Absatz 6 Nr. 1 wird das Wort 'Eingliederungszuschuss' durch das Wort 'Qualifizierungszuschuss' ersetzt. e) Im bisherigen Absatz 7 Satz 1 wird das Wort 'Beschäftigungszeitraums' durch das Wort 'Förderzeitraums' ersetzt. f) Im neuen Absatz 10 wird die Angabe 'Die Absätze 1 bis 8' durch die Angabe 'Die Absätze 1 bis 9' ersetzt. 68. Dem § 421p Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: '§ 421o Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.' 69. § 421r wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter 'oder dem Seemannsgesetz' durch die Wörter ', dem Seemannsgesetz oder dem Altenpflegegesetz' ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 'Im Falle der Altenpflegeausbildung tritt an die Stelle der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle nach Satz 4 die nach Landesrecht zuständige Stelle.' 70. In § 434q Satz 2 wird die Angabe '§ 244' durch die Angabe '§ 246 Abs. 2' ersetzt. 71. Nach § 434r wird folgender § 434s eingefügt: '§ 434s Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (1) Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2008 in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante versicherungspflichtig beschäftigt waren, bleiben abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. (2) § 38 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für den von § 237 Abs. 5 des Sechsten Buches erfassten Personenkreis. In diesen Fällen ist § 38 Abs. 3 in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nicht anzuwenden. (3) Soweit Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme nach § 46 bei der Berechnung von Fristen oder als Fördertatbestand berücksichtigt werden, sind ihnen Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme nach den §§ 37, 37c, 48 und 421i in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und einer Maßnahme nach § 241 Abs. 3a in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung gleichgestellt. (4) § 144 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind. In diesen Fällen ist § 144 Abs. 4 in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nicht anzuwenden. (5) Die §§ 248 und 249 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Träger von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.' |
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