Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort Angehöriger" durch die Wörter Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling" ersetzt.
- 1a.
- Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären."
- 2.
- § 18h wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort sowie" durch einen Punkt ersetzt.
- bb)
- Die Nummer 4 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 5 bis 8 werden aufgehoben.
- 3.
- § 23c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe 50 Euro" die Wörter im Monat" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter die Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.
- 4.
- § 28a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
7. bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,".
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2009
-
-
- bb)
- Die Nummern 10 und 11 werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
f) die Angabe der Staatsangehörigkeit,".
- bbb)
- Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
a) eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist,".
- ccc)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
-
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
Arbeitgeber, die Mitglied einer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind, haben Meldungen nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c, f, g und h nicht zu erstatten."
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
- 1.
- im Baugewerbe,
- 2.
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- 3.
- im Personenbeförderungsgewerbe,
- 4.
- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- 5.
- im Schaustellergewerbe,
- 6.
- bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
- 7.
- im Gebäudereinigungsgewerbe,
- 8.
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- 9.
- in der Fleischwirtschaft.
Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:
- 1.
- den Familien- und die Vornamen,
- 2.
- die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
- 3.
- die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
- 4.
- den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. Sobald die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Deutschen Rentenversicherung gespeichert wurde, ist die in der Stammsatzdatei nach Satz 3 gespeicherte Meldung unverzüglich zu löschen."
- d)
- In Absatz 5 wird das Wort schriftlich" durch die Wörter in Textform" ersetzt.
- e)
- In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort Sozialgesetzbuch" gestrichen.
- f)
- Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:
(12) Der Arbeitgeber hat auch für Beschäftigte, die ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches als Beschäftigte gelten, Meldungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 abzugeben."
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2009
- 5.
- In § 28b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Dies gilt auch für die Meldungen nach § 196 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5a.
- § 28e Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner."
- 5b.
- Dem § 28l Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Krankenkassen nach Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 zustehende Vergütung mit den nach § 28k Abs. 2 Satz 1 an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen zur Krankenversicherung für geringfügige Beschäftigungen aufzurechnen."
- 6.
- § 28p Abs. 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide."
- 7.
- § 111 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1a bis 1f werden aufgehoben.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe § 28a Abs. 1 bis 3 oder 9" durch die Angabe § 28a Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1 oder Abs. 9" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a bis 1d und 1f mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro," gestrichen und die Angabe Nr. 1e und 2" durch die Angabe Nr. 2" ersetzt.
- 8.
- § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 1c" durch die Angabe § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe § 111 Abs. 1 Nr. 1d, 1e und 1f" durch die Wörter § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, soweit sie einen Verstoß im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes feststellen" ersetzt.
- c)
- In Nummer 4 wird die Angabe § 111 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2, 2a, 4, 8" durch die Angabe § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2a, 4, 8" ersetzt.
- d)
- In Nummer 4a werden die Angabe § 111 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2, 4, 8" durch die Angabe § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 8" ersetzt und nach dem Wort durchgeführt" die Wörter oder eine Meldung direkt an sie erstattet" eingefügt.
B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940