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Artikel 4 - Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 SGB VI § 4, § 5, § 6, § 150, § 166, § 230, § 231, mWv. 1. November 2009 § 119, § 196

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2860), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 255e wie folgt gefasst:

„§ 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013".

2.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind und die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist,".

3.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 werden vor den Wörtern „satzungsmäßige Mitglieder" die Wörter „Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie

1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder

2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder

3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder

4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen."

c)
In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Wörtern „nach Satz 1 Nr. 2 und 3" die Wörter „sowie nach Satz 2" eingefügt.

4.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder Anstalten" und das Komma nach den Wörtern „gesichert ist" gestrichen und folgende Wörter angefügt:

„und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2009

5.
In § 119 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „der Meldebehörden" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 150 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt:

„7. Betriebsnummer des Arbeitgebers, 8. Tag der Beschäftigungsaufnahme."

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „ausgestellt werden kann" die Wörter „oder für eine Beschäftigung die Meldungen nach § 110 Abs. 1a Satz 2 des Siebten Buches prüfen, ob die Meldungen nach § 28a des Vierten Buches erstattet wurden" eingefügt und die Angabe „§ 18h Abs. 7 des Vierten Buches oder" gestrichen.

7.
In § 166 Abs. 1 Nr. 2c wird das Wort „, Teilunterhaltsgeld" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2009

8.
§ 196 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150, zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der Sterbefallmitteilung nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige Erfassung und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens, des Geschlechts oder eines Doktorgrades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners mitzuteilen. Bei einer Anschriftenänderung ist zusätzlich die bisherige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich die Daten der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der geborenen Kinder und im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des Verstorbenen mitzuteilen. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt die Daten einer erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an die zuständige Einzugsstelle nach § 28i des Vierten Buches, soweit diese bekannt ist. Sind der Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung Daten von Personen übermittelt worden, die sie nicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind diese von ihr unverzüglich zu löschen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
Dem § 230 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei."

10.
Dem § 231 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist."



 

Zitierungen von Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 2. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten
... 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nr. 5 sowie Artikel 4 Nr. 5 und 8, Artikel 6 Nr. 3, Artikel 11 und Artikel 12 Nr. 3 treten am 1. November 2009 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
Artikel 4 ArbFlexiG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert: 0. ...