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Artikel 10 - Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
§ 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen." - b)
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen."
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Zitierungen von Artikel 10 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 2. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. SGBIVuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
Artikel 7 GKV-FinG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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