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Artikel 11 - Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 11 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2009 2. BMeldDÜV § 4, § 5, § 5c, § 6

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird aufgehoben.

2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung

(1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwecke der Aktualisierung der bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (Rentenversicherungsmitteilung):

1.Familienname
(mit Namensbestandteilen)
0101 bis 0106,
2.frühere Namen 0201 bis 0203,
3.Vornamen0301 bis 0303,
4.Doktorgrad0401,
5.Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
6.Geschlecht0701,
7.gegenwärtige Anschrift der
alleinigen Wohnung oder der
Hauptwohnung
1201 bis 1206,
1208 bis 1212,
8.bei Änderung der Anschrift
die bisherige Anschrift
1216 bis 1221,
9.Sterbetag1901.


 
(2) Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung übermitteln die Meldebehörden zusätzlich zur Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung)."

2a.
§ 5c Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

„8.gegenwärtige Anschrift
der alleinigen
1201 bis 1206,
oder der Hauptwohnung 1208 bis 1212"


3.
In § 6 Abs. 2a Satz 1 werden die Wörter „und das Bundesverwaltungsamt, an die Deutsche Post AG" durch die Wörter „, an das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 11 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 2. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 2. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten
... bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nr. 5 sowie Artikel 4 Nr. 5 und 8, Artikel 6 Nr. 3, Artikel 11 und Artikel 12 Nr. 3 treten am 1. November 2009 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 21.10.2009 BGBl. I S. 3668
Artikel 1 2. BMeldDÜV2ÄndV
... vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
§ 6 2. BMeldDÜV Verfahren der Datenübermittlungen (vom 01.11.2012)
... Satz 4 und wurden auch dort gestrichen. **) Anm. d. Red.: Änderung durch durch Artikel 11 Nr. 3 G. v. 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) nicht durchführbar, Änderung ...