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Artikel 4c - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze (ArbFlexiG k.a.Abk.)

Artikel 4c Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft


Artikel 4c wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 ZVALG § 1, § 6, § 9, § 10, § 12, mWv. 30. Dezember 2008 § 14

Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt geändert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „am Sitz des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" gestrichen.

2.
In § 6 werden die Wörter „des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9

Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, dass der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt. Die Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei der Durchführung der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen."

4.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Reichsversicherungsordnung," gestrichen und nach dem Wort „Vierten" ein Komma und das Wort „Siebten" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten nicht."

5.
In § 12 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Träger der Rehabilitation" durch die Wörter „anderen Leistungsträger" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2008

6.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „für den verheirateten Berechtigten" die Wörter „bis 30. Juni 2009 62 Euro und ab dem 1. Juli 2009" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 4c Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4c ArbFlexiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbFlexiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 ArbFlexiG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 4a Nr. 8 und Artikel 4c Nr. 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 2b, § 7g ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 9 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
... in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 4c des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird folgender Satz ...