Das
Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom
31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt geändert durch Artikel
10b des Gesetzes vom
30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „am Sitz des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" gestrichen.
- 2.
- In § 6 werden die Wörter „des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.
- 3.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, dass der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt. Die Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei der Durchführung der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen."
- 4.
- § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Reichsversicherungsordnung," gestrichen und nach dem Wort „Vierten" ein Komma und das Wort „Siebten" eingefügt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten nicht."
- 5.
- In § 12 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Träger der Rehabilitation" durch die Wörter „anderen Leistungsträger" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2008
- 6.
- In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „für den verheirateten Berechtigten" die Wörter „bis 30. Juni 2009 62 Euro und ab dem 1. Juli 2009" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127