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Artikel 4d - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze (ArbFlexiG k.a.Abk.)

Artikel 4d Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes


Artikel 4d wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 AAG § 2, mWv. 1. Januar 2011 § 2

§ 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Arbeitgeber kann einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an die zuständige Krankenkasse übermitteln. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

2.
In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „kann" durch das Wort „hat" ersetzt und nach dem Wort „Krankenkasse" das Wort „zu" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 4d Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4d ArbFlexiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbFlexiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 ArbFlexiG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 6 Nr. 4 Buchstabe c sowie Artikel 6a treten am 1. Juli 2009 in Kraft. (4) Artikel 4d Nr. 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. (5) § 7g des Vierten Buches ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 22 EinglVerbG Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes
... Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 4d des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird die Angabe ...