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Artikel 4f - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze (ArbFlexiG k.a.Abk.)

Artikel 4f Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 4f wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 ArbGG § 48

In § 48 Abs. 1a Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 2" die Angabe „Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 4f Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4f ArbFlexiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbFlexiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 9 RAuNOBRÄndG Änderung sonstigen Bundesrechts
... der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4f des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, werden das ...