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Artikel 6a - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze (ArbFlexiG k.a.Abk.)
Artikel 6a Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6a wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Zitierungen von Artikel 6a Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6a ArbFlexiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbFlexiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 ArbFlexiG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 4a, Nr. 6a, Nr. 7 und Nr. 8, Artikel 4 Nr. 4 und Nr. 6a, Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe c sowie Artikel 6a treten am 1. Juli 2009 in Kraft. (4) Artikel 4d Nr. 2 tritt am 1. Januar 2011 in ...
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