Das
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel
7 des Gesetzes vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 28 folgende Angabe eingefügt:
§ 28a Zusätzliche Leistung für die Schule".
- 2.
- In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung" durch die Wörter mit Ausnahme der zusätzlichen Leistung für die Schule nach § 28a sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29" ersetzt.
- 3.
- Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
§ 28a Zusätzliche Leistung für die Schule
Für Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen und anderer Schulen mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses wird bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 jeweils zu Beginn eines Schuljahres eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro erbracht. Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen."
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340