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Artikel 4 - Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 9
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Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 4 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 28 folgende Angabe eingefügt:
§ 28a Zusätzliche Leistung für die Schule". - 2.
- In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung" durch die Wörter mit Ausnahme der zusätzlichen Leistung für die Schule nach § 28a sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29" ersetzt.
- 3.
- Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
§ 28a Zusätzliche Leistung für die Schule
Für Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen und anderer Schulen mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses wird bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 jeweils zu Beginn eines Schuljahres eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro erbracht. Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen."
Zitierungen von Artikel 4 FamLeistG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FamLeistG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamLeistG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 9a SGB4uaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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