Artikel 6 - Familienleistungsgesetz (FamLeistG)

G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 6 Neubekanntmachung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 6 FamLeistG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 FamLeistG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamLeistG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177
Bekanntmachung BKGGNB 2009
... Grund des Artikels 6 des Familienleistungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) wird nachstehend der ...


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