Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 7 - Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung (UntBeschG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2008 SchwbAV § 17, § 18, § 36, § 41

Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Artikel 28 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 38a Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 und Absatz 1a" durch die Angabe „Absatz 1 bis 1b" ersetzt.

2.
In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und Abs. 1a" durch die Angabe „Abs. 1 bis 1b" ersetzt.

3.
In § 36 Satz 1 wird die Angabe „30 vom Hundert" ersetzt durch die Angabe „20 vom Hundert".

4.
In § 41 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und zwar in Höhe von 170 Millionen Euro für das Jahr 2004 und ab 2005 jährlich in Höhe von 26 vom Hundert" ersetzt durch die Wörter „und zwar ab 2009 jährlich in Höhe von 16 vom Hundert".

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 UntBeschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UntBeschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 3 9. SGBIIÄndG Änderung weiterer Gesetze
... vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt ...