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Artikel 7 - Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung (UntBeschG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2008 SchwbAV § 17, § 18, § 36, § 41
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Artikel 28 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
(1b) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 38a Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch." - b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe Absatz 1 und Absatz 1a" durch die Angabe Absatz 1 bis 1b" ersetzt.
- 2.
- In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe Abs. 1 und Abs. 1a" durch die Angabe Abs. 1 bis 1b" ersetzt.
- 3.
- In § 36 Satz 1 wird die Angabe 30 vom Hundert" ersetzt durch die Angabe 20 vom Hundert".
- 4.
- In § 41 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter und zwar in Höhe von 170 Millionen Euro für das Jahr 2004 und ab 2005 jährlich in Höhe von 26 vom Hundert" ersetzt durch die Wörter und zwar ab 2009 jährlich in Höhe von 16 vom Hundert".
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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 UntBeschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UntBeschG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 3 9. SGBIIÄndG Änderung weiterer Gesetze
... vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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