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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 VersVermV § 1, § 2, § 3, § 4a (neu), § 5, § 9, § 10, § 12, § 18a, § 19, mWv. 1. April 2009 § 5, § 11

Die Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 4 wird der Halbsatz „wenn sie sich bis zum 1. Januar 2009 in das Register nach § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung haben eintragen lassen oder die Erlaubnis beantragt haben" gestrichen.

2.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Prüfling kann bei jeder Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung antreten, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet."

3.
In § 3 Abs. 7 wird der Halbsatz „, jedoch muss zwischen den einzelnen Wiederholungsversuchen vom zweiten Prüfungsversuch an mindestens ein Jahr Abstand liegen" gestrichen.

4.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde werden ferner solche Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind und die

1.
in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um das Gewerbe der Versicherungsvermittlung oder -beratung auszuüben oder,

2.
sofern die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, bescheinigen, dass der Inhaber oder die Inhaberin auf die Ausführung von Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder -beratung vorbereitet worden ist und in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre vollzeitlich einer Tätigkeit im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgegangen ist. Die Pflicht zum Nachweis dieser zweijährigen Berufserfahrung entfällt, wenn der Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.

Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachweise, die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise in einem der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt worden sind und dieser Staat dem Inhaber oder der Inhaberin der Nachweise bescheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung erworben zu haben.

(2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen nach den §§ 1 und 3 oder den Anforderungen für die nach § 4 gleichgestellten Berufsqualifikationen und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig.

(3) Zusammen mit den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen hat die den Antrag stellende Person einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu übermitteln. Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit erfolgt im Übrigen unter den für Inländer geltenden Voraussetzungen. Insbesondere können von der den Antrag stellenden Person Nachweise verlangt werden, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit sowie das Vorliegen geordneter Lebensverhältnisse nach § 34d Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung erlauben. Als solche Nachweise sind Unterlagen ausreichend, die von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Werden im Niederlassungsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eidesstattliche Erklärung der den Antrag stellenden Person oder nach dem Recht des Niederlassungsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen fehlen. Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich zu prüfen; die Prüfung muss spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder Stelle des Niederlassungsstaats die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2009

 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Firma" die Wörter „und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist" eingefügt.

bb)
Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) als Versicherungsmakler

 
aa)
mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung oder

bb)
mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „die Familien- und Geburtsnamen" durch die Wörter „der Familienname" ersetzt.

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „1 Million" wird durch die Angabe „1.130.000" und die Angabe „1,5 Millionen" durch die Angabe „1.700.000" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab dem 15. Januar 2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentual entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächsthöheren Hundertbetrag in Euro aufzurunden sind. Die angepassten Mindestversicherungssummen werden jeweils zum 2. Januar des jeweiligen Jahres, in dem die Anpassung zu erfolgen hat, durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger veröffentlicht."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken."

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die vom Versicherungsunternehmen nach § 113 des Versicherungsvertragsgesetzes erteilte Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer nicht älter als drei Monate sein."

b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

c)
Im neuen Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Angabe „§ 38 Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.

d)
Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 158c Abs. 2" durch „§ 117 Abs. 2" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2009

8.
In § 11 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Firma," die Wörter „Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „15.000" durch die Angabe „17.000" ersetzt und folgende Sätze werden angefügt:

„Die genannte Mindestsicherungssumme von 17.000 Euro erhöht oder vermindert sich ab dem 15. Januar 2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentual entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächsthöheren Hundertbetrag in Euro aufzurunden ist. Die angepasste Mindestsicherungssumme wird jeweils zum 2. Januar des jeweiligen Jahres, in dem die Anpassung zu erfolgen hat, durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger veröffentlicht."

b)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 42f Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Angabe „§ 64 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.

10.
§ 18a wird aufgehoben.

11.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Übergangsregelung" durch das Wort „Übergangsregelungen" ersetzt.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Gewerbetreibende, die bereits im Register nach § 11a der Gewerbeordnung registriert sind oder bis zum 31. März 2009 registriert werden, haben die erforderlichen neuen Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 1 spätestens bis zum 1. April 2009 der Registerbehörde mitzuteilen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VersVermVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersVermVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 VersVermVÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2009 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 8 tritt am 1. April 2009 in ...