Tools:
Update via:
Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (2. BeschVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1224), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Absolventen deutscher Auslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf." - b)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten."
- 2.
- In § 7 Nr. 4 wird vor dem Wort Sportbund" das Wort Olympischen" eingefügt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
§ 8 Journalistinnen und Journalisten
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland,- 1.
- deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist, oder
- 2.
- die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt."
- 4.
- In § 18 Satz 1 wird das Wort vier" durch das Wort sechs" ersetzt.
- 5.
- § 27 wird wie folgt gefasst:
§ 27 Fachkräfte
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden- 1.
- Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,
- 2.
- Fachkräften mit einer einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss vergleichbaren Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,
- 3.
- Fachkräften mit einem inländischen Hochschulabschluss und
- 4.
- Absolventen deutscher Auslandsschulen mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder einer im Inland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.
- 6.
- In § 28 werden nach dem Wort kann" die Wörter ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" eingefügt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8566/a159041.htm