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§ 1 - Dritte Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis (3. ReisBeschrV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2974 (Nr. 64)
Geltung ab 30.12.2008; FNA: 2121-62-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 30.12.2008; FNA: 2121-62-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1 Inverkehrbringen
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein in der Anlage aufgeführtes Erzeugnis mit dort genanntem Ursprung oder dort genannter Herkunft (Erzeugnis) darf erstmals nur dann in den Verkehr gebracht werden, soweit das Erzeugnis nachweislich eines
- 1.
- vorliegenden Analyseberichtes nach Maßgabe des § 2 oder
- 2.
- besonderen Nachweises nach Maßgabe des § 3
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn dem Erzeugnis eine Erklärung des für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen beigefügt ist, dass das Erzeugnis keinen Reis enthält, nicht aus Reis besteht oder nicht aus Reis hergestellt ist (Herstellungserklärung).
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Zitierungen von § 1 3. ReisBeschrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 3. ReisBeschrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. ReisBeschrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 3. ReisBeschrV Analysebericht, Herstellungserklärung
... Der Nachweis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist durch einen auf Kosten des für das erstmalige Inverkehrbringen ...
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