(1) Ein in der Anlage aufgeführtes Erzeugnis mit dort genanntem Ursprung oder dort genannter Herkunft (Erzeugnis) darf erstmals nur dann in den Verkehr gebracht werden, soweit das Erzeugnis nachweislich eines
- 1.
- vorliegenden Analyseberichtes nach Maßgabe des § 2 oder
- 2.
- besonderen Nachweises nach Maßgabe des § 3
keinen gentechnisch veränderten Reis der Linie Bt63 enthält, nicht aus solchem Reis besteht und nicht aus solchem Reis hergestellt ist.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn dem Erzeugnis eine Erklärung des für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen beigefügt ist, dass das Erzeugnis keinen Reis enthält, nicht aus Reis besteht oder nicht aus Reis hergestellt ist (Herstellungserklärung).