Tools:
Update via:
§ 2 - Dritte Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis (3. ReisBeschrV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2974 (Nr. 64)
Geltung ab 30.12.2008; FNA: 2121-62-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|
Geltung ab 30.12.2008; FNA: 2121-62-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|
§ 2 Analysebericht, Herstellungserklärung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Nachweis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist durch einen auf Kosten des für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen erstellten Analysebericht zu erbringen, der auf dem in der Entscheidung der Kommission 2008/289/EG vom 3. April 2008 über Sofortmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen genetisch veränderten Organismus Bt63" in Reiserzeugnissen (ABl. EU Nr. L 96 S. 29) genannten Untersuchungsverfahren zum Nachweis des gentechnisch veränderten Reis der Linie Bt63 beruht und von einem amtlichen oder von einem akkreditierten Labor erstellt worden ist. Ein Labor ist im Sinne des Satzes 1 akkreditiert, soweit es durch eine zuständige Stelle als Labor anerkannt worden ist, das die für die Anwendung von Methoden für den Nachweis und die Quantifizierung gentechnisch veränderter Organismen und aus solchen Organismen hergestellter Erzeugnisse in Lebensmitteln und Futtermitteln bestehenden Anforderungen an Qualifikation und Ausstattung erfüllt. Stammt der Analysebericht von einem in der Volksrepublik China akkreditierten Labor, so muss er von der dortigen zuständigen Behörde bestätigt worden sein.
(2) Der Analysebericht oder die Herstellungserklärung ist jeder Sendung eines Erzeugnisses als Begleitdokument beizufügen. Wird eine Sendung eines Erzeugnisses nach dem erstmaligen Inverkehrbringen aufgeteilt, so ist jeder Teilsendung eine Kopie der in Satz 1 bezeichneten Urkunden als Begleitdokument beizufügen.
(3) Der Analysebericht oder die Herstellungserklärung sind für die Kontrollbeamten in deutscher Sprache abzufassen; die zuständige Behörde kann die Verwendung einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft gestatten.
Anzeige
Zitierungen von § 2 3. ReisBeschrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 3. ReisBeschrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. ReisBeschrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 3. ReisBeschrV Inverkehrbringen
... nachweislich eines 1. vorliegenden Analyseberichtes nach Maßgabe des § 2 oder 2. besonderen Nachweises nach Maßgabe des § 3 keinen ...
§ 3 3. ReisBeschrV Besonderer Nachweis
... nach Satz 1 gilt hinsichtlich der Anforderungen an das Untersuchungsverfahren und das Labor § 2 Abs. 1. § 2 Abs. 2 und 3 gilt ... hinsichtlich der Anforderungen an das Untersuchungsverfahren und das Labor § 2 Abs. 1. § 2 Abs. 2 und 3 gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8567/a159047.htm