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§ 3 - Dritte Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis (3. ReisBeschrV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2974 (Nr. 64)
Geltung ab 30.12.2008; FNA: 2121-62-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 30.12.2008; FNA: 2121-62-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 3 Besonderer Nachweis
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Liegt kein Analysebericht oder keine Herstellungserklärung vor, hat der in der Europäischen Union niedergelassene für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortliche vor dem erstmaligen Inverkehrbringen das Erzeugnis auf seine Kosten zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, um den Nachweis zu erbringen, dass das Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten Reis der Linie Bt63 enthält, nicht aus solchem Reis besteht und nicht aus solchem Reis hergestellt worden ist. Für den Nachweis nach Satz 1 gilt hinsichtlich der Anforderungen an das Untersuchungsverfahren und das Labor § 2 Abs. 1. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 3 3. ReisBeschrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 3. ReisBeschrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. ReisBeschrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 3. ReisBeschrV Inverkehrbringen
... Maßgabe des § 2 oder 2. besonderen Nachweises nach Maßgabe des § 3 keinen gentechnisch veränderten Reis der Linie Bt63 enthält, nicht aus ...
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