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§ 4 - Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen (1. FlugLSV)

V. v. 27.12.2008 BGBl. I S. 2980 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 101 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.12.2008; FNA: 2129-4-5-1 Umweltschutz
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§ 4 Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen



(1) Die für die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs nach § 4 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm erforderliche Ermittlung der Lärmbelastung erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm definierten Lärmindizes LAeq Tag, LAeq Nacht und LAmax. Zur Abgrenzung der verschiedenen Schutzzonen des Lärmschutzbereichs werden

1.
der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag als Außenpegel für die Tag-Schutzzonen 1 und 2,

2.
der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Nacht als Außenpegel für die Nacht-Schutzzone und

3.
der Maximalpegel LAmax als Pegel im Rauminnern für die Nacht-Schutzzone

jeweils einschließlich des Zuschlags zur Berücksichtigung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen Betriebsrichtungen (3-Sigma) gemäß der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm berechnet. Für die Berechnung des Maximalpegels LAmax wird gemäß der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ein Pegelunterschied zwischen außen und innen von 15 Dezibel (A) berücksichtigt.

(2) Die Berechnung der Lärmindizes erfolgt entsprechend der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) vom 19. November 2008 (BAnz. Nr. 195a vom 23. Dezember 2008). Dabei müssen die Flugbahnen in einzelne Abschnitte unterteilt und die Beiträge der Flugbahnabschnitte zur Fluglärmbelastung an den Immissionsorten bestimmt werden (Segmentierungsverfahren).

(3) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung der äquivalenten Dauerschallpegel und des Maximalpegels liegen in einer Höhe von vier Metern über dem Boden. Für die Berechnung ist in der Regel ein rechtwinkliges Raster von 50 Meter mal 50 Meter zugrunde zu legen. Die Bestimmung der Kurvenpunkte mit konstanten Werten der äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Tag und LAeq Nacht sowie der Kurvenpunkte mit konstanter Häufigkeit der Überschreitung des Maximalpegels LAmax erfolgt durch Interpolation zwischen benachbarten Punkten des Rasters nach Satz 2.

(4) Die Ergebnisse der Berechnung sind in Form von Listen der Kurvenpunkte und von Karten darzustellen. Die Karten müssen georeferenziert sein.



 

Zitierungen von § 4 1. FlugLSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 1. FlugLSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. FlugLSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung (3. FlugLSV)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3292
§ 4 3. FlugLSV Fluglärmbelastung von Grundstücken
... Bereich der Tag-Schutzzone 1. (3) Die Isophonen-Bänder 1 und 2 werden nach § 4 der Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung ... von Lärmschutzbereichen ermittelt und in Listen und Karten gemäß § 4 Absatz 4 der genannten Verordnung dargestellt. Grundstücke, die in zwei ...

Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung (2. FlugLSV)
V. v. 08.09.2009 BGBl. I S. 2992
§ 3 2. FlugLSV Schallschutzanforderungen
... den äquivalenten Dauerschallpegeln für den Tag und für die Nacht werden nach § 4 der Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung ... vom 27. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2980) ermittelt und in den Listen und Karten nach § 4 Absatz 4 der genannten Verordnung dargestellt. Dies gilt auch für Gebiete, die allein ... auch für Gebiete, die allein aufgrund des Häufigkeits-Maximalpegelkriteriums nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der genannten Verordnung zur Nacht-Schutzzone gehören.  ...