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§ 5 - Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen (1. FlugLSV)

V. v. 27.12.2008 BGBl. I S. 2980 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 101 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.12.2008; FNA: 2129-4-5-1 Umweltschutz
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§ 5 Berechnungsverfahren für die Überprüfung von Lärmschutzbereichen



(1) Die für die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm bedeutsame Änderung der Höhe des äquivalenten Dauerschallpegels um mindestens 2 Dezibel (A) wird ermittelt, indem die Differenz zwischen dem äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 des bestehenden Lärmschutzbereichs und dem für dieselben Immissionsorte neu berechneten äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Tag aufgrund des voraussehbaren Flugbetriebs gebildet wird, der sich infolge einer Änderung in der Anlage oder im Betrieb eines Flugplatzes ergibt. Entsprechend wird die Differenz zwischen dem äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone des bestehenden Lärmschutzbereichs und dem für dieselben Immissionsorte neu berechneten äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Nacht gebildet.

(2) Die für die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vorausgesetzte Änderung der Höhe des äquivalenten Dauerschallpegels um mindestens 2 Dezibel (A) wird entsprechend Absatz 1 mit der Maßgabe ermittelt, dass es auf den voraussehbaren Flugbetrieb ankommt, der sich allein infolge einer sonstigen wesentlichen baulichen Erweiterung eines Flugplatzes ergibt.