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Änderung § 3 1. FlugLSV vom 27.06.2020

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§ 3 1. FlugLSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 3 1. FlugLSV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 101 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Elektronische Datenerfassung und Datenübermittlung


(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erfassung und die Übermittlung der Daten über den Flugbetrieb elektronisch erfolgt. Für die elektronische Erfassung und die Übermittlung der Daten sind Datenformate zu verwenden, die die vollständige Erfassung der Daten gewährleisten und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann Datenformate nach Absatz 1 Satz 2 feststellen und im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Feststellung von Datenformaten, die für zivile Flugplätze verwendet werden sollen, erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, die Feststellung von Datenformaten, die für militärische Flugplätze verwendet werden sollen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann Datenformate nach Absatz 1 Satz 2 feststellen und im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Feststellung von Datenformaten, die für zivile Flugplätze verwendet werden sollen, erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, die Feststellung von Datenformaten, die für militärische Flugplätze verwendet werden sollen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.

(3) Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Dokumente, die elektronisch übermittelt werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind.



(heute geltende Fassung)