Änderung § 26 ROG vom 08.09.2015

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§ 27 ROG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 26 ROG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Verwaltungsgebühren


(Text neue Fassung)

§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Für Amtshandlungen nach § 21, die das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durchführt, werden Gebühren erhoben. 2 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Satzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 3 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für die Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.



 
 



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