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Änderung § 26 ROG vom 29.11.2017
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§ 27 ROG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2017 geltenden Fassung | § 26 ROG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245 |
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(Text alte Fassung) § 27 Verwaltungsgebühren | (Text neue Fassung)§ 26 (aufgehoben) |
1 Für Amtshandlungen nach § 21, die das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durchführt, werden Gebühren erhoben. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Satzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 3 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für die Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. |
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