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Änderung § 29 ROG vom 29.11.2017
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§ 29 ROG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2017 geltenden Fassung | § 29 ROG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245 |
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(Text alte Fassung) § 29 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone | (Text neue Fassung)§ 29 (aufgehoben) |
(1) 1 Auf Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone, die vor dem 31. Dezember 2008 förmlich eingeleitet wurden, findet das bisher geltende Raumordnungsgesetz des Bundes Anwendung. 2 Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. (2) Die Regelungen des § 19 Abs. 2 zur Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen, des § 20 zur Planerhaltung, des § 21 zur Zielabweichung, des § 22 zur Untersagung sowie des § 27 zu den Verwaltungsgebühren gelten für Rechtsverordnungen nach § 18a des Raumordnungsgesetzes in der vor dem 31. Dezember 2008 geltenden Fassung entsprechend. (3) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sind 1. das Bundesnaturschutzgesetz einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie 3. das sonstige Umwelt- und Naturschutzrecht, soweit es im Übrigen geändert wird durch a) die Artikel 3 bis 26 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) und b) die Artikel 1 und 3 bis 23 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), jeweils in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern die Aufstellung dieser Raumordnungspläne vor dem 1. Januar 2010 förmlich eingeleitet worden ist. |
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