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Änderung § 13 ROG vom 29.11.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 ROG, alle Änderungen durch Bekanntmachung ROGÄndG am 29. November 2017 und Änderungshistorie des ROGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 ROG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2017 geltenden Fassung | § 13 ROG n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne | |
(1) 1 In den Ländern sind aufzustellen: 1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und | |
(Text alte Fassung) 2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne). 2 In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nummer 1 übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5 und 6, § 7 Absatz 3, 4 und 8 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend. 3 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland. | (Text neue Fassung) 2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne). *) In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nummer 1 übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5 und 6, § 7 Absatz 3, 4 und 8 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend. 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland. (1a) 1 Raumordnungspläne nach Absatz 1 Satz 1 sind den Zielen der Raumordnung anzupassen, die in den Bundesraumordnungsplänen nach § 17 festgelegt sind. 2 § 4 Absatz 1 bleibt unberührt. |
(2) 1 Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. 2 Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Absatz 3 in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 zu berücksichtigen. (3) Ist eine Planung angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, über die Grenzen eines Landes hinaus erforderlich, soll eine gemeinsame Regionalplanung erwogen werden. (4) 1 Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). 2 Im Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im Sinne des Absatzes 5 und des § 7 Absatz 3 und 4 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen. (5) 1 Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu 1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können gehören a) Raumkategorien, b) Zentrale Orte, c) besondere Gemeindefunktionen wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte, d) Siedlungsentwicklungen, e) Achsen; 2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können gehören a) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz, b) Nutzungen im Freiraum wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen, c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen, | |
d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes; | d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes, e) Freiräume zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes, insbesondere für Moorerhalt und Moorschutz; |
3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur; hierzu können gehören a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern, b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur einschließlich Energieleitungen und -anlagen. 2 Bei Festlegungen nach Satz 1 Nummer 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden. (6) 1 Soweit ein Plan nach Absatz 1 Regelungen für ein Gebiet der deutschen Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes trifft, soll er unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen treffen insbesondere 1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, 2. zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen, 3. zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie 4. zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt. 2 Die Absätze 2 bis 5 finden insoweit keine Anwendung. | |
--- *) abweichendes Landesrecht Niedersachsen siehe B. v. 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3853) | |
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