§ 20 ROG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 20 ROG n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes | |
(Text alte Fassung) Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig ist. | (Text neue Fassung) Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zuständig ist. |