Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 ROG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 ROG, alle Änderungen durch Artikel 124 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des ROG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 22 ROG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 22 ROG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 124 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes


(Text alte Fassung)

Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Abs. 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig ist.

(Text neue Fassung)

Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Abs. 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)